Artikel 12 RL 2019/713/EU

Gerichtliche Zuständigkeit

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 in folgenden Fällen zu begründen:

a)
die Straftat wurde ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen;
b)
es handelt sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Straftat als ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen, wenn sich der Täter bei der Begehung der Straftat physisch in diesem Hoheitsgebiet aufhält, unabhängig davon, ob die Straftat unter Nutzung eines Informationssystems in diesem Hoheitsgebiet begangen wird.

(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission von seiner Entscheidung, eine gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, einschließlich in Fällen, in denen

a)
der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt,
b)
die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wurde,
c)
es sich bei dem Opfer der Straftat um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder um eine Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat.

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