Artikel 14 RL 2019/713/EU
Austausch von Informationen
(1) Zum Zweck des Informationsaustauschs über Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie über eine operative nationale Kontaktstelle verfügen, die sieben Tage pro Woche 24 Stunden täglich zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, dass Verfahren vorhanden sind, mit denen dringende Ersuchen um Unterstützung umgehend bearbeitet werden und die zuständige Behörde binnen acht Stunden nach Eingang des Ersuchens zumindest mitteilt, ob das Ersuchen beantwortet wird und in welcher Form die Antwort erfolgen wird und wann diese voraussichtlich gesendet werden wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die bestehenden Netze operativer Kontaktstellen zu nutzen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Europol und Eurojust ihre benannte Kontaktstelle im Sinne von Absatz 1 mit. Sie aktualisieren diese Information bei Bedarf. Die Kommission übermittelt diese Information den anderen Mitgliedstaaten.
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