Artikel 15 RL 2019/713/EU
Meldung von Straftaten
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Meldekanäle zur Verfügung stehen, damit die Meldung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 an die Strafverfolgungsbehörden und andere zuständige nationale Behörden unverzüglich erfolgen kann.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um darauf hinzuwirken, dass Finanzinstitute und andere juristische Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet tätig sind, den Strafverfolgungsbehörden und anderen zuständigen Behörden mutmaßliche Betrugsfälle zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 unverzüglich melden.
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