Artikel 16 RL 2019/713/EU

Hilfe und Unterstützung für Opfer

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche und juristische Personen, die infolge einer durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangenen Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 einen Schaden erlitten haben:

a)
einschlägige Informationen und Beratung erhalten, wie sie sich vor den negativen Folgen einer solchen Straftat, etwa Rufschädigung, schützen können; und
b)
eine Liste spezieller Einrichtungen erhalten, die verschiedene Aspekte der Identitätskriminalität und der Opferhilfe abdecken.

(2) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zentrale nationale Online-Informationsportale einzurichten, um den Zugang zur Unterstützung und Hilfe für natürliche oder juristische Personen zu erleichtern, die durch Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8, die durch den Missbrauch personenbezogener Daten begangen wurden, einen Schaden erlitten haben.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass juristische Personen, die Opfer einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 8 geworden sind, nach ihrem ersten Kontakt mit einer zuständigen Behörde unverzüglich Informationen erhalten über

a)
die Verfahren zur Erstattung einer Strafanzeige und die Stellung des Opfers in diesen Verfahren;
b)
das Recht, nach ihrem nationalen Recht Informationen über den Fall zu erhalten;
c)
die verfügbaren Beschwerdeverfahren für den Fall, dass die zuständige Behörde die Rechte des Opfers im Strafverfahren verletzt;
d)
Kontaktangaben für den Fall betreffende Mitteilungen.

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