Artikel 19 RL 2019/713/EU

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI

Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Pflichten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frist für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht.

In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss 2001/413/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

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