Artikel 18 RL 2019/713/EU

Kontrolle und Statistiken

(1) Die Kommission erstellt bis zum 31. August 2019 ein detailliertes Programm für die Kontrolle der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Richtlinie. In dem Kontrollprogramm werden die Instrumente benannt, mit denen erforderliche Daten und sonstige Nachweise erfasst werden, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch angegeben, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erhebung, dem Austausch und der Analyse der Daten und sonstigen Nachweise zu ergreifen haben.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein System für die Aufzeichnung, Erstellung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 bereitsteht.

(3) Die statistischen Daten gemäß Absatz 2 umfassen zumindest die vorhandenen Daten über die Anzahl der von den Mitgliedstaaten registrierten Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 8 und über die Anzahl der Personen, die wegen einer Straftat im Sinne der Artikel 3 bis 7 verfolgt und verurteilt worden sind.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 3 erfassten Daten. Die Kommission sorgt dafür, dass alljährlich eine konsolidierte Zusammenfassung dieser statistischen Berichte veröffentlicht und den Fachagenturen und -einrichtungen der Union zugeleitet wird.

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