Artikel 2 RL 2019/713/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„unbares Zahlungsinstrument” nichtkörperliche oder körperliche geschützte Vorrichtungen, geschützte Gegenstände oder geschützte Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die beziehungsweise der für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglicht, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;
b)
„geschützte Vorrichtung, geschützter Gegenstand oder geschützte Aufzeichnung” eine Vorrichtung, einen Gegenstand oder eine Aufzeichnung, die beziehungsweise der vor Fälschung oder betrügerischer Verwendung geschützt ist, z. B. durch das Design, eine Kodierung oder eine Unterschrift;
c)
„digitales Tauschmittel” E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder eine virtuelle Währung;
d)
„virtuelle Währung” eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist, die nicht den rechtlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann;
e)
„Informationssystem” ein Informationssystem im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/40/EU;
f)
„Computerdaten” Computerdaten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2013/40/EU;
g)
„juristische Person” ein Rechtssubjekt, das nach dem geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

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