Artikel 3 RL 2019/713/EU
Betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:
- a)
- die betrügerische Verwendung gestohlener oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneter oder erlangter unbarer Zahlungsinstrumente;
- b)
- die betrügerische Verwendung gefälschter oder verfälschter unbarer Zahlungsinstrumente.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.