Artikel 3 RL 2019/713/EU

Betrügerische Verwendung von unbaren Zahlungsinstrumenten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:

a)
die betrügerische Verwendung gestohlener oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneter oder erlangter unbarer Zahlungsinstrumente;
b)
die betrügerische Verwendung gefälschter oder verfälschter unbarer Zahlungsinstrumente.

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