Artikel 5 RL 2019/713/EU

Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung nichtkörperlicher unbarer Zahlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlich begangene Handlungen als Straftat geahndet werden:

a)
die widerrechtliche Erlangung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments, zumindest wenn mit dieser Erlangung die Begehung einer der Straftaten nach den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2013/40/EU verbunden war, oder die missbräuchliche Verwendung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments;
b)
die betrügerische Fälschung oder Verfälschung eines nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments;
c)
die Inhaberschaft eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung, zumindest wenn die widerrechtliche Herkunft zur Zeit der Inhaberschaft des Instruments bekannt ist;
d)
die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich des Verkaufs, der Weitergabe oder der Verbreitung oder Bereitstellung eines widerrechtlich erlangten, gefälschten oder verfälschten nichtkörperlichen unbaren Zahlungsinstruments zwecks betrügerischer Verwendung.

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