Artikel 6 RL 2019/713/EU

Betrug im Zusammenhang mit Informationssystemen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das vorsätzliche Durchführen oder Veranlassen einer Übertragung von Geld, monetären Werten oder virtueller Währung, durch das einer anderen Person ein unrechtmäßiger Vermögensverlust entsteht, mit der Absicht, dem Zuwiderhandelnden oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, als Straftat geahndet wird, wenn

a)
das Funktionieren eines Informationssystems unrechtmäßig behindert oder gestört wird,
b)
Computerdaten unrechtmäßig eingegeben, verändert, gelöscht, übertragen oder unterdrückt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.