Artikel 7 RL 2019/713/EU
Tatwerkzeuge
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Herstellung, die Beschaffung für sich selbst oder einen Dritten, einschließlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, der Beförderung oder der Verbreitung, oder die Bereitstellung einer Vorrichtung oder eines Instruments, von Computerdaten oder anderer Mittel, die eigens dafür konzipiert oder angepasst worden sind, eine Straftat im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a und b, des Artikels 5 Buchstaben a und b oder des Artikels 6 zu begehen, zumindest dann als Straftat geahndet werden, wenn dabei der Vorsatz besteht, dass diese Mittel Verwendung finden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.