Artikel 6 DIRL (RL 2019/770/EU)
Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen
Der Unternehmer stellt dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereit, die unbeschadet des Artikels 10 und soweit jeweils anwendbar, die Anforderungen der Artikel 7, 8 und 9 erfüllen.
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