Artikel 5 RL 2019/789/EU
Ausübung der Rechte an der Weiterverbreitung durch Sendeunternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Artikel 4 auf die Rechte an der Weiterverbreitung, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine eigene Übertragung geltend macht, keine Anwendung findet, wobei es unerheblich ist, ob die betreffenden Rechte eigene Rechte sind oder ihm durch andere Rechteinhaber übertragen worden sind.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass, wenn Verhandlungen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung gemäß dieser Richtlinie zwischen Sendeunternehmen und Betreibern von Weiterverbreitungsdiensten geführt werden, diese nach Treu und Glauben zu führen sind.
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