Artikel 6 RL 2019/789/EU

Vermittlung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Inanspruchnahme von Unterstützung durch einen oder mehrere Vermittler gemäß Artikel 11 der Richtlinie 93/83/EWG möglich ist, wenn keine Vereinbarung zwischen der Verwertungsgesellschaft und dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten oder zwischen dem Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten und dem Sendeunternehmen über die Erlaubnis der Weiterverbreitung von Sendungen geschlossen wird.

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