Artikel 8 RL 2019/789/EU
Übertragung von Programmen mittels Direkteinspeisung
(1) Überträgt ein Sendeunternehmen seine programmtragenden Signale mittels Direkteinspeisung an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich zu übertragen, und überträgt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale unmittelbar öffentlich, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Teilnehmer an einer einzigen öffentlichen Wiedergabe, für die sie die Erlaubnis der Rechteinhaber einholen müssen. Die Mitgliedstaaten können die Modalitäten für die Einholung der Erlaubnis der Rechteinhaber festlegen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Artikel 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie entsprechend für die Ausübung des Rechts von Rechteinhabern gelten, Signalverteilern die Erlaubnis, eine Übertragung gemäß Absatz 1, die mit einem der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/83/EWG oder in Artikel 2 Nummer 2 der vorliegenden Richtlinie genannten technischen Mittel durchgeführt wird, zu erteilen oder zu verweigern.
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