Artikel 9 RL 2019/789/EU

Änderung der Richtlinie 93/83/EWG

Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/83/EWG erhält folgende Fassung:

(3) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet „Kabelweiterverbreitung” die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung einer drahtlosen oder drahtgebundenen, erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen, die zum öffentlichen Empfang bestimmt sind, aus einem anderen Mitgliedstaat durch Kabel- oder Mikrowellensysteme, unabhängig davon, wie der Betreiber eines Kabelweiterverbreitungsdienstes die programmtragenden Signale von dem Sendeunternehmen für die Weiterverbreitung erlangt.

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