Artikel 4 RL 2019/882/EU
Barrierefreiheitsanforderungen
(1) Gemäß den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels und unbeschadet des Artikels 14 dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Wirtschaftsakteure nur Produkte in Verkehr bringen und nur Dienstleistungen erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I erfüllen.
(2) Alle Produkte müssen die Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt I festgelegt sind, erfüllen.
Alle Produkte, mit Ausnahme der Selbstbedienungsterminals, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt II festgelegt sind, erfüllen.
(3) Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen mit Ausnahme von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten die in Anhang I Abschnitt III festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Unbeschadet Absatz 5 dieses Artikels müssen alle Dienstleistungen die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen, die in Anhang I Abschnitt IV festgelegt sind, erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Kunden von durch diese Richtlinie abgedeckten Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs III erfüllen muss, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren.
(5) Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von der Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Absatz 3 dieses Artikels und von allen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Anforderungen ausgenommen.
(6) Die Mitgliedstaaten sehen Leitlinien und Instrumente für Kleinstunternehmen vor, um diesen die Anwendung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten arbeiten diese Instrumente in Absprache mit den einschlägigen Interessensträgern aus.
(7) Die Mitgliedstaaten können Wirtschaftsakteure über in Anhang II enthaltene indikative Beispiele möglicher Lösungen, die zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen in Anhang I beitragen, informieren.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Einklang mit den spezifischen Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt V und in der Weise erfolgt, die der Organisation der nationalen Notrufdienste am besten entspricht.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I durch weitere Präzisierung jener Barrierefreiheitsanforderungen zu ergänzen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit die beabsichtige Wirkung nur entfalten können, wenn sie durch verbindliche Rechtsakte der Union — wie im Fall der für die Interoperabilität geltenden Vorschriften — weiter präzisiert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.