Artikel 3 RL 2019/882/EU

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Menschen mit Behinderungen” Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können;
2.
„Produkt” einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen;
3.
„Dienstleistung” eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
4.
„Dienstleistungserbringer” jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung auf dem Unionsmarkt erbringt oder anbietet, eine solche Dienstleistung für Verbraucher in der Union zu erbringen;
5.
„audiovisuelle Mediendienste” Dienste im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU;
6.
„Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen” über elektronische Kommunikationsnetze übermittelte Dienste, die genutzt werden, um audiovisuelle Mediendienste zu ermitteln, auszuwählen, Informationen darüber zu erhalten und diese Dienste anzusehen, sowie alle bereitgestellten Funktionen — wie beispielsweise Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung —, die auf die Umsetzung von Maßnahmen zurückgehen, die getroffen werden, um diese Dienste gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2010/13/EU zugänglich zu machen; und umfasst auch elektronische Programmführer (EPG);
7.
„Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden” Geräte, deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten zu bieten;
8.
„elektronische Kommunikationsdienste” einen elektronischen Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
9.
„Gesamtgesprächsdienst” einen Gesamtgesprächsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
10.
„Notrufabfragestelle” eine Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
11.
„am besten geeignete Notrufabfragestelle” die am besten geeignete Notrufabfragestelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
12.
„Notruf” Notrufe im Sinne des Artikels 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
13.
„Notdienst” Notdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972;
14.
„Text in Echtzeit” eine Form der textbasierten Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Situationen oder bei Mehrpunktkonferenzen, wobei der eingegebene Text so versendet wird, dass die Kommunikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als kontinuierlich wahrgenommen wird;
15.
„Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Ge- oder zum Verbrauch auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
16.
„Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
17.
„Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
18.
„Bevollmächtigter” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
19.
„Importeur” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
20.
„Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
21.
„Wirtschaftsakteur” den Hersteller, Bevollmächtigten, Importeur, Händler oder Dienstleistungserbringer;
22.
„Verbraucher” jede natürliche Person, die das unter die Richtlinie fallende Produkt oder die unter die Richtlinie fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft bzw. empfängt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
23.
„Kleinstunternehmen” ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. EUR erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. EUR beläuft;
24.
„kleine und mittlere Unternehmen” oder KMU, Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;
25.
„harmonisierte Norm” eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
26.
„technische Spezifikation” eine technische Spezifikation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Erfüllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;
27.
„Rücknahme” jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
28.
„Bankdienstleistungen für Verbraucher” die Bereitstellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher:

a)
Kreditverträge, die Gegenstand der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) oder der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind;
b)
Dienste gemäß Anhang I Abschnitt A Nummern 1, 2, 4 und 5 und Abschnitt B Nummern 1, 2, 4 und 5 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
c)
Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(5); und
d)
Dienste für ein Zahlungskonto gemäß Artikel 2 Nummer 6 Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6); und
e)
E-Geld gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(7);

29.
„Zahlungsterminal” ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2015/2366 an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung;
30.
„Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr” Ferndienstleistungen, die über Websites und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden;
31.
„Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr” gewerbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, wenn von einem Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, abgeflogen, auf einem solchen angekommen oder ein solcher im Transit benutzt wird; einschließlich Flüge ab einem in einem Drittland gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen der Union betrieben werden;
32.
„Personenbeförderungsdienste im Busverkehr” Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind;
33.
„Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr” alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schienenverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;
34.
„Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr” alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Schiffsverkehr im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Dienstleistungen;
35.
„Stadt- und Vorortverkehrsdienste” Stadt- und Vorortverkehrsdienste gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(8); für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie schließt dies jedoch nur folgende Verkehrsträger mit ein: Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Trolleybus.
36.
„Regionalverkehrsdienste” Regionalverkehrsdienste gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie 2012/34/EU; für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie schließt dies jedoch nur folgende Verkehrsträger mit ein: Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Trolleybus.
37.
„assistive Technologien” jedes Element, Gerät oder Produktsystem, einschließlich Software, das genutzt wird, um die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder zu verbessern, oder das der Linderung und dem Ausgleich von Behinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität oder Beeinträchtigungen der Teilhabe dient;
38.
„Betriebssystem” die Software, die unter anderem die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert, Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem Verbraucher eine Standardschnittstelle anzeigt, wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig davon, ob diese Software integraler Bestandteil der Hardware für Universalrechner für Verbraucher ist oder als externe Software zur Ausführung auf der Hardware für Universalrechner für Verbraucher bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Betriebssystems, ein BIOS oder eine andere Firmware, die beim Hochfahren oder beim Installieren des Betriebssystems erforderlich ist;
39.
„Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher” die Kombination von Hardware, die einen vollständigen Computer bildet und durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und dazu bestimmt ist, von Verbrauchern bedient zu werden; einschließlich Personal Computer, insbesondere Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets;
40.
„interaktiver Leistungsumfang” die Funktionalität zur Unterstützung der Interaktion zwischen Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Übertragung von Daten, Sprache oder Video oder einer beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;
41.
„E-Book und hierfür bestimmte Software” einen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Dateien besteht, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung ermöglichen, und die Software, einschließlich auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen, die speziell auf Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen Dateien ausgelegt ist, und ausgenommen Software, die der Begriffsbestimmung nach Nummer 42 unterfällt;
42.
„E-Book-Lesegerät” ein spezielles Gerät, einschließlich Hardware und Software, das für Zugriff, Blättern, Lektüre und Nutzung von E-Book-Dateien verwendet wird;
43.
„elektronische Tickets” Systeme, in denen eine Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für eine einfache oder mehrfache Fahrten, eines Abos oder eines Fahrguthabens nicht als Ticket auf Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichert wird;
44.
„elektronische Ticketdienste” Systeme, in denen Fahrausweise mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang unter anderem online erworben und dem Käufer in elektronischer Form geliefert werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungsumfang während der Fahrt angezeigt werden können.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(2)

Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).

(3)

Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

(4)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(6)

Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

(7)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(8)

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).

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