Artikel 2 RL 2019/882/EU

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:

a)
Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher;
b)
die folgenden Selbstbedienungsterminals:

i)
Zahlungsterminals;
ii)
die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen bestimmt sind;

Geldautomaten;

Fahrausweisautomaten;

Check-in-Automaten;

interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen (mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind);

c)
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;
d)
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden; und
e)
E-Book-Lesegeräte.

(2) Unbeschadet ihres Artikels 32 gilt diese Richtlinie für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

a)
elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
b)
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;
c)
folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Ziffer v gelten:

i)
Websites;
ii)
auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
iii)
elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
iv)
die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Union beschränkt ist; und
v)
interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;

d)
Bankdienstleistungen für Verbraucher;
e)
E-Books und hierfür bestimmte Software; und
f)
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

(3) Diese Richtlinie gilt für die Beantwortung von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für den folgenden Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen:

a)
aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
b)
Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
c)
Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;
d)
Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;
e)
Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, das heißt deren Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.

(5) Die Richtlinie (EU) 2017/1564 und die Verordnung (EU) 2017/1563 bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

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