ANHANG III RL 2019/882/EU

BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 4 BETREFFEND DIE BAULICHE UMWELT, IN DER DIE UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDEN DIENSTLEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN

Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt gemäß Artikel 4 Absatz 4, in der eine Dienstleistung unter der Verantwortung des Dienstleistungserbringers, im Interesse einer möglichst starken voraussichtlichen selbstständigen Nutzung durch Menschen mit Behinderungen erbracht wird, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen:
a)
Nutzung zugehöriger Außenbereiche und -anlagen;
b)
Gebäudezufahrten;
c)
Nutzung von Eingängen;
d)
Nutzung von Pfaden für die horizontale Fortbewegung;
e)
Nutzung von Pfaden für die vertikale Fortbewegung;
f)
Nutzung von Räumen durch die Allgemeinheit;
g)
Nutzung von Ausrüstung und Anlagen, die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden;
h)
Nutzung von Toiletten und Sanitäreinrichtungen;
i)
Nutzung von Ausgängen, Fluchtwegen und Notfallkonzepten;
j)
Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal;
k)
Nutzung von Einrichtungen und Gebäuden für ihren vorhersehbaren Zweck;
l)
Schutz vor Umweltgefahren inner- und außerhalb von Gebäuden.

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