ANHANG V RL 2019/882/EU
INFORMATIONEN ÜBER DIENSTLEISTUNGEN, DIE DEN BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN ENTSPRECHEN
- 1.
-
Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken — soweit für die Bewertung von Belang — die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
- a)
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
- b)
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
- c)
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anhang I aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
- 2.
- Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
- 3.
- Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Nummer 1 dieses Anhangs und die anwendbaren Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.
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