ANHANG II RL 2019/882/EU

INDIKATIVE UNVERBINDLICHE BEISPIELE MÖGLICHER LÖSUNGEN, DIE ZUR ERFÜLLUNG DER BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN IN ANHANG I BEITRAGEN

ABSCHNITT I:

BEISPIELE FÜR ALLGEMEINE BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR ALLE PRODUKTE, DIE GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UNTER DIESE RICHTLINIE FALLEN

ANFORDERUNGEN IN ANHANG I ABSCHNITT I BEISPIELE
1.
Bereitstellung von Informationen
a)
i) Bereitstellung visueller und taktiler Informationen oder visueller und auditiver Informationen, aus denen hervorgeht, an welcher Stelle die Karte in ein Selbstbedienungsterminal einzuführen ist, sodass blinde Menschen und gehörlose Menschen den Terminal nutzen können.
ii) Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.
iii) Bereitstellung von Informationen in Form taktiler Reliefdarstellungen oder in akustischer Form zusätzlich zu einem Warnhinweis, sodass blinde Menschen sie wahrnehmen können.
iv) Möglichkeit, dass Text für sehbehinderte Menschen lesbar ist.
b)
i) Bereitstellung elektronischer Dateien, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können, sodass blinde Menschen diese Informationen nutzen können.
ii) Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.
iii) Bereitstellung einer Untertitelung von Anleitungsvideos.
iv) Möglichkeit, dass der Text für sehbehinderte Menschen lesbar ist.
v) Ausdruck in Braille-Schrift, damit blinde Menschen sie nutzen können.
vi) Ergänzung eines Schaubilds durch eine Textbeschreibung, in der die wichtigsten Elemente genannt oder zentrale Vorgänge beschrieben werden.
vii) Kein Beispiel angegeben
viii) Kein Beispiel angegeben
ix) Vorsehen einer Buchse und spezieller Software bei einem Geldautomaten, sodass ein Kopfhörer angeschlossen werden kann, über den der am Bildschirm angezeigte Text akustisch ausgegeben wird.
2.
Benutzerschnittstelle und Funktionalität
a) Bereitstellung von Anweisungen in Form von gesprochener Sprache oder Texten oder einer Tastatur mit taktilen Markierungen, damit Blinde oder Hörgeschädigte mit dem Produkt in Interaktion treten können.
b) Bei einem Selbstbedienungsterminal mit gesprochenen Anweisungen zum Beispiel Darstellung der Anweisungen auch in Form von Texten oder Bildern, damit auch Gehörlose den Terminal bedienen können.
c) Möglichkeit, Text oder ein bestimmtes Piktogramm zu vergrößern oder den Kontrast zu erhöhen, sodass sehbehinderte Menschen die Informationen wahrnehmen können.
d) Wahl einer Option nicht nur durch Drücken der roten oder der grünen Taste, sondern schriftliche Angabe der Optionen auf den Tasten, damit auch farbenblinde Menschen diese Entscheidung treffen können.
e) Bei einem Computer nicht nur Ausgabe eines Fehlersignals, sondern auch schriftlicher oder bildlicher Hinweis auf den Fehler, damit Gehörlose verstehen können, dass ein Fehler vorliegt.
f) Möglichkeit, bei Darstellungen im Vordergrund den Kontrast zu erhöhen, damit sie von Menschen mit Sehschwäche erkannt werden können.
g) Möglichkeit, am Telefon die Lautstärke zu regeln und Interferenzen mit Hörgeräten zu reduzieren, damit das Telefon von Schwerhörigen verwendet werden kann.
h) Vorsehen, dass Touchscreen-Tasten größer dimensioniert und klar voneinander getrennt angeordnet sind, damit sie von Menschen, die unter einem Tremor leiden, bedient werden können.
i) Sicherstellung, dass die Bedienung von Tasten keinen zu hohen Kraftaufwand erfordert, damit sie von motorisch eingeschränkten Menschen bedient werden können.
j) Verzicht auf flackernde Bilder, damit von fotosensitiven Anfällen betroffene Menschen nicht gefährdet werden.
k) Möglichkeit, Kopfhörer zu verwenden, wenn bei einem Geldautomaten Informationen in gesprochener Sprache bereitgestellt werden.
l) Möglichkeit für Nutzer, die ihre Hände nicht gebrauchen können, als Alternative zur Fingerabdruckidentifizierung zum Ver- und Entriegeln des Telefons ein Passwort zu verwenden.
m) Sicherstellung, dass die Software vorhersehbar reagiert, wenn ein bestimmter Vorgang durchgeführt wird, und Bereitstellung von genügend Zeit für die Eingabe eines Passworts, damit es von Menschen mit einer geistigen Beeinträchtigung leicht bedient werden kann.
n) Anbieten eines Anschlusses für eine aktualisierbare Darstellung in Braille-Schrift, damit blinde Menschen den Computer nutzen können.
o) Beispiele sektorspezifischer Anforderungen
i) Kein Beispiel angegeben
ii) Kein Beispiel angegeben
iii)
Erster Gedankenstrich
Vorsehen, dass ein Mobiltelefon Echtzeitgespräche verarbeiten können soll, damit schwerhörige Menschen Informationen interaktiv austauschen können.
iii)
Vierter Gedankenstrich
Möglichkeit, dass gleichzeitig Video zur Darstellung von Zeichensprache und Text zum Verfassen einer Nachricht verwendet wird, damit zwei gehörlose Menschen miteinander oder mit hörenden Menschen kommunizieren können.
iv) Sicherstellung, dass Untertitel für gehörlose Menschen über die Set-top-Box übertragen werden.
3.
Unterstützungsdienste: Kein Beispiel angegeben

ABSCHNITT II:

BEISPIELE FÜR BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR PRODUKTE GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1, MIT AUSNAHME VON SELBSTBEDIENUNGSTERMINALS GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE b

ANFORDERUNGEN IN ANHANG I ABSCHNITT II BEISPIELE
Verpackung und Anleitungen von Produkten
a) Angabe auf der Verpackung, dass das Telefon mit Barrierefreiheitsfunktionen für Menschen mit Behinderungen ausgestattet ist.
b)
i) Bereitstellung elektronischer Dateien, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können, sodass blinde Menschen diese Informationen nutzen können.
ii) Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.
iii) Bereitstellung von Informationen in Form taktiler Reliefdarstellungen oder in akustischer Form im Falle eines Warnhinweises, sodass blinde Menschen diese Warnung zur Kenntnis nehmen können.
iv) Vorsehen, dass der Text für sehbehinderte Menschen lesbar ist.
v) Ausdruck in Braille-Schrift, damit blinde Menschen sie lesen können.
vi) Ergänzung eines Schaubilds durch eine Textbeschreibung, in der die wichtigsten Elemente genannt oder zentrale Vorgänge beschrieben werden.

ABSCHNITT III:

BEISPIELE FÜR ALLGEMEINE BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR ALLE DIENSTLEISTUNGEN, DIE GEMÄß ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UNTER DIESE RICHTLINIE FALLEN

ANFORDERUNGEN IN ANHANG I ABSCHNITT III BEISPIELE
Erbringung von Dienstleistungen
a) Kein Beispiel angegeben
b)
i) Bereitstellung elektronischer Dateien, die über einen Computer mit Screenreader vorgelesen werden können, sodass blinde Menschen diese Informationen nutzen können.
ii) Konsequente bzw. klar und logisch strukturierte Verwendung derselben Begriffe, sodass Menschen, die eine geistige Beeinträchtigung haben, sie besser verstehen können.
iii) Bereitstellung einer Untertitelung von Anleitungsvideos.
iv) Vorsehen des Ausdrucks einer Datei in Braille-Schrift, damit blinde Menschen sie nutzen können.
v) Vorsehen, dass der Text für sehbehinderte Menschen lesbar ist.
vi) Ergänzung eines Schaubilds durch eine Textbeschreibung, in der die wichtigsten Elemente genannt oder zentrale Vorgänge beschrieben werden.
vii) Vorsehen, dass Informationen über die Dienstleistung, die der Dienstleistungserbringer auf einem USB-Stick bereitstellt, barrierefrei sind.
c) Vorsehen, dass für Bilder eine Textbeschreibung bereitgestellt wird, über die Tastatur Zugang zum gesamten Funktionsumfang besteht, Nutzern genügend Zeit zum Lesen eingeräumt wird, Inhalte in vorhersehbarer Weise dargestellt werden und funktionieren und Kompatibilität mit assistiven Technologien hergestellt wird, sodass Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen die Möglichkeit haben, Websites zu lesen und mit ihnen zu interagieren.
d) Kein Beispiel angegeben

ABSCHNITT IV:

BEISPIELE FÜR ZUSÄTZLICHE BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DIENSTLEISTUNGEN

ANFORDERUNGEN IN ANHANG I ABSCHNITT IV BEISPIELE
Bestimmte Dienstleistungen
a)
i) Vorsehen, dass ein schwerhöriger Mensch interaktiv und in Echtzeit einen Text verfassen und erhalten kann.
ii) Vorsehen, dass gehörlose Menschen miteinander in Gebärdensprache kommunizieren können.
iii) Vorsehen, dass sich Menschen mit einer Sprach- und Gehörschädigung, die sich für eine Kombination aus Text, Sprache und Video entscheiden, darauf verlassen können, dass die Nachricht über das Netz an einen Notrufdienst weitergeleitet wird.
b)
i) Vorsehen, dass ein blinder Mensch Fernsehprogramme auswählen kann.
ii) Unterstützung von Optionen für die Aktivierung, Personalisierung und Anzeige von „Zugangsdiensten” wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung durch die Bereitstellung von Möglichkeiten für die effektive drahtlose Verbindung mit Hörhilfetechnik oder durch die Bereitstellung von Bedienelementen, mit denen die Nutzer die „Zugangsdienste” für audiovisuelle Mediendienste auf derselben Ebene aktivieren können, auf der auch die primären Medienbedienelemente angesiedelt sind.
c)
i) Kein Beispiel angegeben
ii) Kein Beispiel angegeben
d) Kein Beispiel angegeben
e)
i) Vorsehen, dass die auf dem Bildschirm angezeigten Identifizierungs-Dialogfelder Vorlesefunktionen unterstützen, sodass sie von blinden Menschen bedient werden können.
ii) Kein Beispiel angegeben
f)
i) Vorsehen, dass ein Mensch mit Dyslexie den Text gleichzeitig lesen und hören kann.
ii) Ermöglichung von Text und Audio in synchronisierter Form oder einer Transkription in aktualisierbarer Braille-Schrift.
iii) Vorsehen, dass ein blinder Mensch auf das Inhaltsverzeichnis zugreifen und zu einem anderen Kapitel wechseln kann.
iv) Kein Beispiel angegeben
v) Sicherstellung, dass sich in der elektronischen Datei Informationen zu ihren Barrierefreiheitsmerkmalen befinden, damit sich Menschen mit Behinderungen darüber informieren können.
vi) Sicherstellung, dass keine Sperre vorliegt, zum Beispiel dass technische Schutzmechanismen, Urheberrechtsinformationen oder Interoperabilitätsprobleme nicht verhindern, dass Text durch die Hilfsmittel laut vorgelesen wird, sodass blinde Menschen das Buch lesen können.
g)
i) Sicherstellung, dass die verfügbaren Informationen zu den Barrierefreiheitsmerkmalen eines Produkts nicht gelöscht werden.
ii) Vorsehen, dass die Benutzerschnittstelle von Zahlungsdiensten über Spracheingabe bedient werden kann, damit blinde Menschen selbstständig im Internet einkaufen können.
iii) Vorsehen, dass die auf dem Bildschirm angezeigten Identifizierungs-Dialogfelder Vorlesefunktionen unterstützen, sodass sie von blinden Menschen bedient werden können.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.