Präambel RL 2019/882/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten, indem insbesondere durch unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten bedingte Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beseitigt werden bzw. die Errichtung derartiger Hindernisse verhindert wird. Dadurch dürften sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen und die Barrierefreiheit von einschlägigen Informationen verbessern.
(2)
Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen wird voraussichtlich noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert Menschen mit Behinderungen ein unabhängiges Leben. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass in der Union mehr Frauen als Männer eine Behinderung haben.
(3)
In dieser Richtlinie werden Menschen mit Behinderungen im Einklang mit dem am 13. Dezember 2006 angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „VN-Behindertenrechtskonvention” ), dessen Vertragspartei die Union seit dem 21. Januar 2011 ist und das alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben, definiert. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention zählen zu den Menschen mit Behinderungen „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können” . Diese Richtlinie fördert die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe durch Verbesserung des Zugangs zu Alltagsprodukten und -dienstleistungen, die durch ihr ursprüngliches Design oder eine spätere Anpassung den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen.
(4)
Andere Menschen mit funktionellen Einschränkungen, wie ältere Menschen, Schwangere oder Reisende mit Gepäck, werden ebenfalls von dieser Richtlinie profitieren. Der Begriff „Menschen mit funktionellen Einschränkungen” im Sinne dieser Richtlinie umfasst Menschen, die dauerhafte oder vorübergehende körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigungen, altersbedingte Beeinträchtigungen oder sonstige mit der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers zusammenhängende Beeinträchtigungen haben, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren dazu führen, dass diese Menschen verminderten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben, und bewirken, dass diese Produkte und Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse angepasst werden müssen.
(5)
Die Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen schaffen Hindernisse für freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Bei einigen Produkten und Dienstleistungen werden diese Unterschiede in der Union nach dem Inkrafttreten der VN-Behindertenrechtskonvention voraussichtlich noch zunehmen. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen.
(6)
Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Barrierefreiheitsanforderungen schrecken insbesondere Selbstständige, KMU und Kleinstunternehmen davor zurück, außerhalb ihrer heimischen Märkte geschäftlich tätig zu werden. Die nationalen, manchmal sogar regionalen oder lokalen Barrierefreiheitsanforderungen, die es in den Mitgliedstaaten derzeit gibt, unterscheiden sich hinsichtlich des Regelungsumfangs und der Regelungstiefe. Diese Unterschiede beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum insofern, als für die Entwicklung und die Vermarktung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf den einzelnen nationalen Märkten zusätzliche Kosten entstehen.
(7)
Von den Verbrauchern werden für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen sowie für assistive Technologien hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist.
(8)
Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Zersplitterung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und die Wirtschaftsakteure dabei unterstützt werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Deckung der Kosten einzusetzen, die durch die innerhalb der Union uneinheitlichen Rechtsvorschriften bedingt sind.
(9)
Die Vorteile einer Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für den Binnenmarkt sind bei der Anwendung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufzüge(3) und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) im Verkehrsbereich deutlich geworden.
(10)
In der Erklärung Nr. 22 zu Personen mit einer Behinderung, die dem Vertrag von Amsterdam beigefügt ist, kam die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten überein, dass die Organe der Union bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung tragen müssen.
(11)
Die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa” hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen, wodurch der Handel erleichtert und die Beschäftigung in der Union gefördert werden. Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Zersplitterung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein abgestimmtes Vorgehen, damit elektronische Inhalte, elektronische Kommunikationsdienste und Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt verfügbar sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können.
(12)
Seit die Union der VN-Behindertenrechtskonvention beigetreten ist, sind deren Bestimmungen fester Bestandteil der Rechtsordnung der Union und für die Organe der Union und für ihre Mitgliedstaaten verbindlich.
(13)
Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention müssen die Parteien geeignete Maßnahmen mit dem Ziel treffen, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat festgestellt, dass die Notwendigkeit besteht, einen gesetzlichen Rahmen mit konkreten, durchsetzbaren und fristgebundenen Richtvorgaben für die Kontrolle der schrittweisen Verwirklichung der Barrierefreiheit zu schaffen.
(14)
Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention sind die Vertragsparteien aufgefordert, Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind — darunter Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräte und assistive Technologien —, zu betreiben oder zu fördern und ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern. In der VN-Behindertenrechtskonvention wird zudem gefordert, erschwinglichen Technologien Vorrang einzuräumen.
(15)
Das Inkrafttreten der VN-Behindertenrechtskonvention in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen erforderlich. Ohne ein Tätigwerden der Union würden diese Bestimmungen die Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten noch vergrößern.
(16)
Es ist somit erforderlich, die Durchführung der VN-Behindertenrechtskonvention in der Union durch das Aufstellen einheitlicher Unionsvorschriften zu vereinfachen. Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten auch in ihren Bemühungen um eine harmonisierte Erfüllung ihrer nationalen Verpflichtungen und ihrer Verpflichtungen nach der VN-Behindertenrechtskonvention im Hinblick auf die Barrierefreiheit unterstützt.
(17)
In der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa” vom 15. November 2010 wird Barrierefreiheit im Einklang mit der VN-Behindertenrechtskonvention als einer der acht Aktionsbereiche genannt, und es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe handelt; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen.
(18)
Die Bestimmung der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, beruht auf einem während der Vorbereitung der Folgenabschätzung durchgeführten Screening, mit dem Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, die für Menschen mit Behinderungen relevant sind und zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden, die das Funktionieren des Binnenmarkts behindern.
(19)
Um die Barrierefreiheit der in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Dienstleistungen zu gewährleisten, sollten Produkte, die für die Erbringung dieser Dienstleistungen verwendet werden und mit denen die Verbraucher interagieren, auch den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen müssen.
(20)
Auch wenn eine Dienstleistung oder ein Teil einer Dienstleistung an einen Dritten als Unterauftragnehmer vergeben wird, sollte die Barrierefreiheit dieser Dienstleistung nicht beeinträchtigt werden und sollten die Dienstleistungserbringer die Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen. Zudem sollten Dienstleistungserbringer eine angemessene und fortlaufende Schulung ihres Personals sicherstellen, um dafür zu sorgen, dass es Kenntnisse über die Nutzung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen hat. Diese Schulungen sollten Themen wie die Bereitstellung von Informationen, Beratung und Werbung abdecken.
(21)
Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten so eingeführt werden, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen.
(22)
Es ist erforderlich, Barrierefreiheitsanforderungen für das Inverkehrbringen jener Produkte und Dienstleistungen vorzugeben, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, damit deren freier Verkehr im Binnenmarkt gewährleistet ist.
(23)
Diese Richtlinie sollte funktionale Barrierefreiheitsanforderungen verbindlich vorschreiben und diese als allgemeine Ziele formulieren. Diese Anforderungen sollten genau genug sein, um rechtsverbindliche Verpflichtungen zu schaffen, und detailliert genug, um die Konformität bewerten zu können, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für die von dieser Richtlinie betroffenen Produkte und Dienstleistungen gewährleistet ist, aber auch ein gewisser Spielraum für Innovationen besteht.
(24)
In dieser Richtlinie sind für Bedienungsformen von Produkten und Dienstleistungen eine Reihe von Anforderungen an die Funktionalität festgelegt. Diese Anforderungen stellen keine generelle Alternative zu den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie dar, sondern sollten nur unter ganz bestimmten Umständen zur Anwendung kommen. Diese Anforderungen sollten im Interesse der Barrierefreiheit für bestimmte Funktionen oder Merkmale der Produkte oder Dienstleistungen gelten, in denen die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf eine oder mehrere dieser bestimmten Funktionen oder Merkmale keine Handhabe bieten. Außerdem gilt in dem Fall, dass eine Barrierefreiheitsanforderung bestimmte technische Anforderungen umfasst und für diese technischen Anforderungen in dem Produkt oder der Dienstleistung eine andere technische Lösung vorgesehen ist, dass mit dieser anderen Lösung — durch Anwendung der einschlägigen Anforderungen an die Funktionalität — dennoch die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden sollten und eine vergleichbare oder bessere Barrierefreiheit erreicht werden sollte.
(25)
Diese Richtlinie sollte sich auch auf Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher erstrecken. Damit diese Systeme barrierefrei funktionieren, sollte auch ihr Betriebssystem barrierefrei sein. Solche Computerhardwaresysteme zeichnen sich durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fähigkeit aus, mit der geeigneten Software die vom Verbraucher geforderten üblichen Computeraufgaben durchzuführen, und sind dazu bestimmt, von Verbrauchern bedient zu werden. Personal Computer, einschließlich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets sind Beispiele für solche Computerhardwaresysteme. Bei in Verbraucherelektronik eingebetteten Spezialcomputern handelt es sich nicht um Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher. Diese Richtlinie sollte sich nicht im Einzelnen auf einzelne Komponenten mit spezifischen Funktionen wie etwa Hauptplatinen oder Speicherchips erstrecken, die in einem solchen System verwendet werden oder verwendet werden könnten.
(26)
Diese Richtlinie sollte auch Zahlungsterminals, einschließlich sowohl der zugehörigen Hardware als auch der Software sowie bestimmte interaktive Selbstbedienungsterminals einschließlich sowohl der zugehörigen Hardware als auch der Software erfassen, die zur Erbringung von unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen eingesetzt werden sollen, wie zum Beispiel Geldautomaten, Ticketautomaten, die physische Tickets für den Zugang zu Dienstleistungen ausgeben (wie Fahrausweisautomaten und Wartenummern-Automaten in Banken), Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals für Informationen, darunter auch interaktive Anzeigebildschirme.
(27)
Bestimmte interaktive Selbstbedienungsterminals für Informationen, die als fester Bestandteil von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind, sollten jedoch vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sein, da sie Teil der Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge sind, die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind.
(28)
Diese Richtlinie sollte sich auch auf elektronische Kommunikationsdienste, einschließlich Notrufe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), erstrecken. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten derzeit im Interesse der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ergreifen, fallen unterschiedlich aus und sind nicht binnenmarktweit harmonisiert. Wenn gewährleistet ist, dass in der gesamten Union die gleichen Barrierefreiheitsanforderungen gelten, wird das bei Wirtschaftsakteuren, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, zu Skaleneffekten führen und den effektiven Zugang für Menschen mit Behinderungen sowohl in ihrem eigenen Mitgliedstaat als auch bei Reisen durch Mitgliedstaaten erleichtern. Damit elektronische Kommunikationsdienste einschließlich Notrufe barrierefrei sind, sollten Dienstleister, wenn sie Videodarstellungen zur Verfügung stellen, zusätzlich zu Sprache auch Text und einen Gesamtgesprächsdienst in Echtzeit anbieten und dabei die Synchronisierung aller Kommunikationsmittel gewährleisten. Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Richtlinie sollte es den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 möglich sein, einen Relay-Dienste-Erbringer zu bestimmen, dessen Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen nutzen könnten.
(29)
Diese Richtlinie dient der Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen für elektronische Kommunikationsdienste und damit verbundener Produkte und der Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972, in der Vorschriften über die Gleichwertigkeit des Zugangs und über Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen festgelegt sind. In der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind auch die nach den Universaldienstverpflichtungen geltenden Vorschriften über die Erschwinglichkeit des Internetzugangs und von Sprachkommunikation und über die Erschwinglichkeit und Verfügbarkeit der zugehörigen Endeinrichtungen, Sonderausrüstungen und Dienste für Verbraucher mit Behinderungen festgelegt.
(30)
Diese Richtlinie sollte sich ferner auf Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, bei denen vorhersehbar ist, dass sie vorrangig für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten genutzt werden, erstrecken. Diese Geräte sollten für die Zwecke dieser Richtlinie auch Geräte umfassen, die als Teil der Konfiguration für den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten genutzt werden, wie zum Beispiel Router oder Modems.
(31)
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bedeuten, dass der Zugang zu audiovisuellen Inhalten barrierefrei sein muss und dass Mechanismen vorhanden sind, die es Nutzern mit Behinderungen ermöglichen, ihre assistiven Technologien zu nutzen. Zu den Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, könnten Websites, Online-Anwendungen, auf Set-top-Boxen basierende Anwendungen, herunterladbare Anwendungen, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen und entsprechende Media-Player sowie auf einer Internetverbindung basierende Fernsehdienste gehören. Die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste wird durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) geregelt, mit Ausnahme der Barrierefreiheit von elektronischen Programmführern (EPG), die von der Definition von unter diese Richtlinie fallenden Diensten, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, umfasst werden.
(32)
Im Hinblick auf Personenverkehrsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte sich diese Richtlinie unter anderem auf die Bereitstellung von Informationen zum Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, über Websites, auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, interaktive Anzeigebildschirme und interaktive Selbstbedienungsterminals erstrecken, die Fahrgäste mit Behinderungen zum Reisen benötigen. Dazu könnten beispielsweise Informationen über die Personenverkehrsprodukte und -dienste des Dienstleistungserbringers, Informationen vor Reiseantritt und während der Reise sowie Informationen bei Ausfall einer Reisedienstleistung oder einer verzögerten Abfahrt gehören. Weitere Informationsbestandteile könnten Informationen über Preise oder Sonderangebote sein.
(33)
Diese Richtlinie sollte sich auch auf Websites, die auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die von Betreibern von Personenverkehrsdiensten im Rahmen dieser Richtlinie oder in ihrem Auftrag entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, elektronische Ticketdienste, elektronische Tickets und interaktive Selbstbedienungsterminals erstrecken.
(34)
Der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf Personenverkehrsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte auf der Grundlage der bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte definiert werden. Gilt diese Richtlinie für bestimmte Arten von Verkehrsdiensten nicht, sollten die Mitgliedstaaten die Dienstleistungserbringer dazu anhalten, die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzuwenden.
(35)
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) verpflichtet öffentliche Stellen, die Verkehrsdienste — einschließlich Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste — anbieten, bereits dazu, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Die vorliegende Richtlinie enthält auch Ausnahmen für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen — einschließlich Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste — erbringen. Die vorliegende Richtlinie enthält Verpflichtungen, um sicherzustellen, dass Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei sind. Da die vorliegende Richtlinie die überwiegende Mehrheit der privaten Erbringer von Verkehrsdiensten verpflichten wird, ihre Websites für den Online-Ticketverkauf barrierefrei zu gestalten, ist es nicht notwendig, weitere Anforderungen für die Websites von Erbringern von Stadt- und Vorortverkehrsdiensten sowie Regionalverkehrsdiensten in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.
(36)
Einige Aspekte der Barrierefreiheitsanforderungen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung von Informationen gemäß dieser Richtlinie, sind bereits Gegenstand bestehender Rechtsakte der Union im Bereich des Personenverkehrs. Hierzu gehören Teile der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(8), der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(9), der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates(10), der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) sowie der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(12). Dazu gehören auch die einschlägigen Rechtsakte in Bezug auf den Schienenverkehr, die auf Grundlage der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(13) angenommen wurden. Damit die rechtliche Kohärenz gewährleistet ist, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß diesen Verordnungen und diesen Rechtsakten auch weiterhin Anwendung finden wie zuvor. Allerdings würden zusätzliche Anforderungen der vorliegenden Richtlinie die bereits geltenden Anforderungen ergänzen, wodurch sich das Funktionieren des Binnenmarkts im Verkehrsbereich verbessern würde, was auch Menschen mit Behinderungen zugutekäme.
(37)
Bestimmte Elemente von Verkehrsdiensten sollten nicht unter diese Richtlinie fallen, sofern sie außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht wurden, auch wenn die betreffende Dienstleistung für den Unionsmarkt bestimmt war. In Bezug auf diese Elemente sollte ein Personenverkehrsdienstleister nur verpflichtet sein sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf den im Gebiet der Union angebotenen Teil des Dienstes erfüllt werden. Im Fall des Luftverkehrs sollten Luftfahrtunternehmen in der Union hingegen sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie auch bei Flügen erfüllt sind, die von einem Flughafen in einem Drittland abgehen und einen Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Ziel haben. Zudem sollten sämtliche Luftfahrtunternehmen — auch die nicht in der Union zugelassenen Unternehmen —sicherstellen, dass die geltenden Anforderungen dieser Richtlinie in Fällen erfüllt sind, in denen die Flüge vom Unionsgebiet in ein Drittland führen.
(38)
Den kommunalen Behörden sollte nahelegt werden, die barrierefreie Zugänglichkeit der städtischen Verkehrsdienste in ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität einzubeziehen sowie regelmäßig Listen mit bewährten Verfahren im Bereich der barrierefreien Zugänglichkeit öffentlicher städtischer Verkehrs- und Mobilitätsdienste zu veröffentlichen.
(39)
Unionsrecht zu Bank- und Finanzdienstleistungen soll die Verbraucher unionsweit schützen und informieren, es sind jedoch darin keine Barrierefreiheitsanforderungen enthalten. Damit Menschen mit Behinderungen diese Dienste — auch wenn sie über Websites und auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen einschließlich mobiler Anwendungen bereitgestellt werden — in der gesamten Union nutzen, fundierte Entscheidungen treffen und sich angemessen, in gleicher Weise wie alle anderen Verbraucher, geschützt wissen können und für Dienstleistungserbringer gleiche Ausgangsbedingungen bestehen, sollten in dieser Richtlinie gemeinsame Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Bank- und Finanzdienstleistungen für Verbraucher festgelegt werden.
(40)
Angemessene Barrierefreiheitsanforderungen sollten auch für Identifizierungsmethoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienstleistungen gelten, da diese für die Abwicklung von Bankgeschäften mit Privatkunden erforderlich sind.
(41)
E-Book-Dateien sind elektronisch so kodiert, dass die Weitergabe und Lektüre von geistigen Werken möglich ist, die mehrheitlich aus Text oder Grafik bestehen. Die Barrierefreiheit von E-Book-Dateien ist davon abhängig, wie präzise diese Codierung erfolgt, insbesondere im Hinblick darauf, wie die verschiedenen konstitutiven Elemente des Werks qualifiziert sind und ob die Beschreibung seiner Struktur standardisiert erfolgt ist. Im Sinne der Interoperabilität unter dem Aspekt der Barrierefreiheit sollte die Kompatibilität dieser Dateien mit Benutzeragenten und aktuellen und zukünftigen assistiven Technologien optimiert werden. Spezielle Merkmale spezieller Werke wie Comics, Kinderbücher und Kunstbücher sollten in Bezug auf alle anwendbaren Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden. Unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen in den Mitgliedstaaten würden es Verlegern und anderen Wirtschaftsakteuren erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen, sie könnten zu Problemen bei der Interoperabilität von E-Book-Lesegeräten führen und würden den Zugang für Kunden mit Behinderungen einschränken.
(42)
In dieser Richtlinie sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Ferndienstleistungen definiert, die über Webseiten und auf Mobilgeräten angebotenen Dienstleistungen, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „Ferndienstleistung” , dass die Dienstleistung erbracht wird, ohne dass die Parteien gleichzeitig anwesend sind; „elektronisch erbracht” besagt, dass die Dienstleistung mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers” bedeutet, dass die Dienstleistung auf individuelle Aufforderung hin erbracht wird. Da Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr immer wichtiger werden und hochtechnologisch sind, müssen für ihre Barrierefreiheit harmonisierte Anforderungen gelten.
(43)
Die Barrierefreiheitsanforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach dieser Richtlinie sollten für den Online-Verkauf von jeglichen Produkten oder Dienstleistungen gelten und sollten daher auch für den Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gelten, die für sich genommen unter diese Richtlinie fällt.
(44)
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit der Beantwortung von Notrufen sollten unbeschadet der Organisation der Notrufdienste erlassen werden und keine Auswirkungen auf die Organisation der Notrufdienste haben, die im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bleibt.
(45)
Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen sicherstellen, dass Endnutzer mit Behinderungen über Notrufe Zugang zu Notdiensten haben und dieser Zugang dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig ist. Die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass Endnutzer mit Behinderungen auch bei Reisen in andere Mitgliedstaaten in gegenüber anderen Endnutzern gleichwertiger Weise Zugang zu Notrufdiensten erhalten können, und zwar — soweit möglich — ohne vorherige Registrierung. Mit diesen Maßnahmen wird beabsichtigt die Interoperabilität zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, und die Maßnahmen müssen so weit wie möglich auf europäischen Normen oder Spezifikationen beruhen, die gemäß Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2018/1972 veröffentlicht wurden. Solche Maßnahmen dürfen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, zusätzliche Anforderungen zu erlassen, um die in der genannten Richtlinie dargelegten Ziele zu verfolgen. Als Alternative zur Erfüllung der in der vorliegenden Richtlinie dargelegten Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf die Beantwortung von Notrufen für Nutzer mit Behinderungen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen dritten Relaisdienste-Erbringer zu bestimmen, dessen Dienste Menschen mit Behinderungen zur Kommunikation mit der Notrufabfragestelle nutzen, bis diese öffentlichen Notrufabfragestellen in der Lage sind, auf Internet-Protokollen beruhende elektronische Kommunikationsdienste zu nutzen, um die Barrierefreiheit der Beantwortung von Notrufen zu gewährleisten. In jedem Fall sollten die Verpflichtungen der vorliegenden Richtlinie nicht so ausgelegt werden, dass sie die in der Richtlinie (EU) 2018/1972 enthaltenen Verpflichtungen zugunsten von Endnutzern mit Behinderungen, einschließlich des gleichwertigen Zugangs zu elektronischen Kommunikationsdiensten und zu Notdiensten, sowie der Barrierefreiheitsverpflichtungen einschränken oder abschwächen.
(46)
In der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen und andere diesbezügliche Aspekte festgelegt, insbesondere Anforderungen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die relevanten Websites und mobilen Anwendungen. Die genannte Richtlinie enthält jedoch eine Liste mit spezifischen Ausnahmen. Ähnliche Ausnahmen gelten für die vorliegende Richtlinie. Bestimmte Tätigkeiten, die über Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen erfolgen, wie Personenverkehrsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die unter diese Richtlinie fallen, sollten zusätzlich den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie genügen, damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen unabhängig davon, ob der Verkäufer ein öffentlicher oder privater Wirtschaftsakteur ist, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich ist. Die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie sollten — ungeachtet von Unterschieden bei der Überwachung, der Berichterstattung oder der Durchsetzung — an die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 angeglichen werden.
(47)
Die vier in Richtlinie (EU) 2016/2102 verwendeten Grundsätze des barrierefreien Zugangs von Websites und mobilen Anwendungen sind: Wahrnehmbarkeit, d. h., die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können; Bedienbarkeit, d. h., der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können; Verständlichkeit, d. h., die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein; schließlich Robustheit, d. h., die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können. Diese Grundsätze haben auch für die vorliegende Richtlinie (EU) 2016/2102 Bedeutung.
(48)
Die Mitgliedstaaten sollten alle geeigneten Maßnahmen treffen, damit der freie Verkehr der Produkte und Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie fallen und die die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, innerhalb der Union nicht aufgrund der Barrierefreiheitsanforderungen behindert wird.
(49)
In einigen Fällen würden einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt die ungehinderte Erbringung der dort angebotenen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten daher bestimmen können, dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs III erfüllen muss.
(50)
Die Barrierefreiheit sollte durch die systematische Beseitigung von Barrieren und die Verhinderung des Entstehens neuer Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design” oder „Design für alle” , das einen Beitrag zur Sicherstellung eines gleichberechtigten Zugangs für Menschen mit Behinderungen leistet. Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention bezeichnet dieses Konzept „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können” . Gemäß der VN-Behindertenrechtskonvention sollte „universelles Design” Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht ausschließen. Barrierefreiheit sollte darüber hinaus nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im Unions- oder im nationalen Recht vorgeschrieben ist. Barrierefreiheit und universelles Design sollten im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2(2014) des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 9: Zugänglichkeit ausgelegt werden.
(51)
Produkte und Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Richtlinie sind, fallen nicht automatisch in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates(14). Einige assistive Technologien, die Medizinprodukte sind, könnten jedoch in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie fallen.
(52)
Die meisten Arbeitsplätze in der Union werden von KMU und Kleinstunternehmen bereitgestellt. Diese Unternehmen, die von zentraler Bedeutung für das künftige Wachstum sind, sehen sich bei der Entwicklung ihrer Produkte oder Dienstleistungen sehr oft Hürden und Hindernissen gegenüber, insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext. Es ist deshalb notwendig, die nationalen Barrierefreiheitsvorschriften — unter Beibehaltung der notwendigen Garantien — zu harmonisieren, um so die Arbeit der KMU und Kleinstunternehmen zu erleichtern.
(53)
Damit Kleinstunternehmen und KMU diese Richtlinie in Anspruch nehmen können, müssen sie die Anforderungen der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG(15) und der einschlägigen Rechtsprechung, die darauf ausgerichtet ist, eine Umgehung der Bestimmungen der Empfehlung zu unterbinden, wirklich erfüllen.
(54)
Um die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, sollte sich diese Richtlinie an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(16) anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, wobei gleichzeitig die speziellen Merkmale der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anerkannt werden sollten.
(55)
Alle Wirtschaftsakteure, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die dieser Richtlinie entsprechen. Dasselbe sollte für Wirtschaftsakteure gelten, die Dienstleistungen erbringen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen.
(56)
Wirtschaftsakteure sollten für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, je nachdem welche Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, um ein hohes Niveau beim Schutz der Barrierefreiheit zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen.
(57)
Die Verpflichtungen nach dieser Richtlinie sollten in gleicher Weise für die Wirtschaftsakteure des öffentlichen wie des privaten Sektors gelten.
(58)
Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der gesamten Konformitätsbewertung geeignet. Während die Verantwortung für die Konformität der Produkte beim Hersteller verbleibt, sollten die Marktüberwachungsbehörden eine entscheidende Rolle bei der Überprüfung übernehmen, ob in der Union bereitgestellte Produkte im Einklang mit dem Unionsrecht hergestellt werden.
(59)
Importeure und Händler sollten in die Marktüberwachungsaufgaben der nationalen Behörden eingebunden werden und aktiv mitwirken, indem sie den zuständigen Behörden alle nötigen Informationen zu dem jeweiligen Produkt geben.
(60)
Die Importeure sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, diese Richtlinie erfüllen, und sie sollten insbesondere sicherstellen, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchgeführt haben.
(61)
Beim Inverkehrbringen sollten Importeure auf den Produkten, die sie in Verkehr bringen, den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift angeben.
(62)
Die Händler sollten sicherstellen, dass ihre Handhabung des Produkts dessen Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht negativ beeinflusst.
(63)
Jeder Wirtschaftsakteur, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändert, dass sich dies auf dessen Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirken könnte, sollte als Hersteller gelten und die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.
(64)
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit angewandt werden, wie sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und wie sie keine wesentliche Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung in Anbetracht dieser Richtlinie führen würde. Es sollte jedoch Kontrollmechanismen geben, damit die Berechtigung zur Befreiung von der Anwendbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden kann.
(65)
Diese Richtlinie sollte sich an dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU” orientieren und dem Verwaltungsaufwand für die KMU Rechnung tragen. Sie sollte schlanke Regeln für die Konformitätsbewertung enthalten sowie Schutzklauseln für die Wirtschaftsakteure anstatt allgemeiner Ausnahmen und Sonderregelungen für diese Unternehmen. Folglich sollte bei der Aufstellung der Regeln für die Auswahl und Anwendung der am besten geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren die Situation der KMU berücksichtigt werden, und der Umfang der Pflichten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Barrierefreiheitsanforderungen sollte so bemessen sein, dass KMU daraus keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Außerdem sollten die Marktüberwachungsbehörden bei ihrem Handeln der Größe der Unternehmen und dem Kleinserien- oder Nichtseriencharakter der jeweiligen Produktion gebührend Rechnung tragen und weder unnötige Hindernisse für KMU schaffen noch den Schutz des öffentlichen Interesses vernachlässigen.
(66)
In Ausnahmefällen, in denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen würde, sollten diese nur dann zur Erfüllung der Anforderungen verpflichtet sein, wenn dadurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. In solchen hinreichend begründeten Fällen wäre es einem Wirtschaftsakteur unter Umständen nach vernünftigem Ermessen nicht möglich, eine oder mehrere der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie vollumfänglich anzuwenden. Der Wirtschaftsakteur sollte unter diese Richtlinie fallende Dienstleistungen oder Produkte aber insoweit durch Anwendung dieser Anforderungen möglichst barrierefrei gestalten, als dadurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Diese Barrierefreiheitsanforderungen, die aus Sicht des Wirtschaftsakteurs keine unverhältnismäßige Belastung darstellen, sollten uneingeschränkt zur Anwendung kommen. Die Ausnahmen von der Erfüllung einer oder mehrerer Barrierefreiheitsanforderungen aufgrund einer durch diese auferlegten unverhältnismäßigen Belastungen sollten für das jeweils betroffene Produkt bzw. die jeweils betroffene Dienstleistung im Einzelfall nicht über das zur Begrenzung der Belastung unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Unter Maßnahmen, die eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, sollten Maßnahmen verstanden werden, die eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur bedeuten, wobei dem voraussichtlich entstehenden Nutzen für Menschen mit Behinderungen gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien Rechnung zu tragen ist. Kriterien, die sich auf diese Überlegungen stützen, sollten festgelegt werden, damit sowohl die Wirtschaftsakteure als auch die zuständigen Behörden in der Lage sind, verschiedene Situationen miteinander zu vergleichen und systematisch zu beurteilen, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt. Bei der Beurteilung, inwieweit Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung bewirken würden, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sollten nicht als berechtigte Gründe gelten.
(67)
Die Gesamtbeurteilung der unverhältnismäßigen Belastung sollte unter Verwendung der in Anhang VI genannten Kriterien erfolgen. Der Wirtschaftsakteur sollte die Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Kriterien dokumentieren. Die Dienstleistungserbringer sollten ihre Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung mindestens alle fünf Jahre erneuern.
(68)
Der Wirtschaftsakteur sollte die zuständigen Behörden darüber unterrichten, dass er sich auf die Bestimmungen über grundlegende Veränderung und/oder unverhältnismäßige Belastung gestützt hat. Der Wirtschaftsakteur sollte nur auf Ersuchen der zuständigen Behörden eine Kopie der Beurteilung vorlegen, aus der hervorgeht, warum sein Produkt bzw. seine Dienstleistung nicht vollständig barrierefrei ist, und die unverhältnismäßige Belastung, die grundlegende Veränderung oder beides nachweisen.
(69)
Wenn ein Dienstleistungserbringer aufgrund der vorgeschriebenen Beurteilung feststellt, dass die Vorschrift, wonach alle zur Erbringung von unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen eingesetzten Selbstbedienungsterminals die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen, eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, sollte der Dienstleistungserbringer diese Anforderungen dennoch insoweit erfüllen, als diese Anforderungen für ihn mit keiner unverhältnismäßigen Belastung verbunden sind. Die Dienstleistungserbringer sollten also feststellen, welcher Grad an begrenzter Barrierefreiheit bei allen Selbstbedienungsterminals oder welche begrenzte Zahl vollständig barrierefreier Selbstbedienungsterminals es ihnen ermöglichen würde, eine ihnen sonst auferlegte unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, und nur in diesem Ausmaß verpflichtet sein, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.
(70)
Kleinstunternehmen unterscheiden sich von allen anderen Unternehmen durch ihre begrenzten Humanressourcen, ihren begrenzten Jahresumsatz oder ihre begrenzte Jahresbilanz. Die Belastung durch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen beansprucht für Kleinstunternehmen daher generell einen größeren Anteil ihrer Finanz- und Humanressourcen als bei anderen Unternehmen; es ist daher wahrscheinlicher, dass dies einen unverhältnismäßig großen Anteil der Kosten darstellt. Ein erheblicher Anteil der Kosten entsteht für Kleinstunternehmen durch das Erstellen oder Führen von Dokumenten und Aufzeichnungen zum Nachweis der Einhaltung der verschiedenen Anforderungen im Unionsrecht. Zwar sollten alle Wirtschaftsakteure, die unter diese Richtlinie fallen, in der Lage sein, die Verhältnismäßigkeit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen gemäß dieser Richtlinie zu bewerten und sie nur einzuhalten, soweit sie nicht unverhältnismäßig sind, doch würde die Forderung einer solchen Beurteilung von Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, an sich bereits eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Die Anforderungen und Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie sollten daher nicht für Kleinstunternehmen gelten, die Dienstleistungen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie erbringen.
(71)
Diese Richtlinie sollte für Kleinstunternehmen, die mit in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Produkten befasst sind, leichtere Anforderungen und Verpflichtungen enthalten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.
(72)
Während einige Kleinstunternehmen von den Verpflichtungen dieser Richtlinie ausgenommen sind, sollten alle Kleinstunternehmen dazu angehalten werden, Produkte herzustellen, einzuführen und zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit sowie ihr Wachstumspotenzial im Binnenmarkt zu steigern. Die Mitgliedstaaten sollten daher Leitlinien und Instrumente für Kleinstunternehmen vorsehen, um diesen die Anwendung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern.
(73)
Alle Wirtschaftsakteure sollten verantwortungsvoll und in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder wenn sie Dienstleistungen auf dem Markt erbringen.
(74)
Um die Bewertung der Konformität mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) zwecks Ausarbeitung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, wie etwa die Normungsaufträge M/376, M/473 und M/420, die für die Erarbeitung harmonisierter Normen relevant wären.
(75)
Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für förmliche Einwände gegen harmonisierte Normen, die als nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechend gelten.
(76)
Europäische Normen sollten marktgesteuert sein, dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen — die in dem von der Kommission an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen erteilten Auftrag, harmonisierte Normen zu erarbeiten, klar formuliert sind — Rechnung tragen und auf einem Konsens beruhen. Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Binnenmarktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission in bestimmten Fällen Durchführungsrechtsakte mit technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können. Der Rückgriff auf technische Spezifikationen sollte auf diese Fälle beschränkt sein. Die Kommission sollte zum Beispiel technische Spezifikationen erlassen können, wenn der Normungsprozess aufgrund eines fehlenden Konsenses zwischen den Interessenträgern blockiert ist, oder im Fall von ungebührlichen Verzögerungen bei der Festlegung einer harmonisierten Norm, weil beispielsweise die erforderliche Qualität nicht erreicht wird. Die Kommission sollte zwischen der Beauftragung einer oder mehrerer europäischer Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen und der Verabschiedung technischer Spezifikationen für die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen einen ausreichend langen Zeitraum einplanen. Die Kommission sollte keine technischen Spezifikationen erlassen können, wenn sie nicht zuvor Anstrengungen dahin gehend unternommen hat, dass die Barrierefreiheitsanforderungen über das europäische Normungssystem abgedeckt werden, es sei denn, sie kann nachweisen, dass die technischen Spezifikationen den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegten Anforderungen entsprechen.
(77)
Damit harmonisierte Normen und technische Spezifikationen eingeführt werden, die die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen am effizientesten erfüllen, sollte die Kommission nach Möglichkeit die europäischen Dachverbände für Menschen mit Behinderungen und alle übrigen betroffenen Interessenträger in den Prozess einbeziehen.
(78)
Damit ein effektiver Zugang zu den Informationen gewährleistet ist, die für die Erklärung der Übereinstimmung mit allen anwendbaren Rechtsakten der Union erforderlich sind, sollten diese Informationen in einer einzigen EU-Konformitätserklärung bereitgestellt werden. Damit der Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsakteure geringer wird, sollten sie alle relevanten individuellen Konformitätserklärungen in die einzige EU-Konformitätserklärung aufnehmen können.
(79)
Für die Konformitätsbewertung von Produkten sollte diese Richtlinie das in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG beschriebene Verfahren „Interne Fertigungskontrolle (Modul A)” nutzen, weil die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden damit ohne übermäßigen Aufwand nachweisen bzw. sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
(80)
Bei der Marktüberwachung von Produkten und bei der Überprüfung der Konformität von Dienstleistungen sollten die Behörden auch prüfen, ob die Konformitätsbewertungen einschließlich der Beurteilung der grundlegenden Veränderung oder unverhältnismäßigen Belastung ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Die Behörden sollten ihre Aufgaben auch unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und den sie und ihre Interessen vertretenden Verbänden ausführen.
(81)
Die Informationen, die im Fall von Dienstleistungen für die Bewertung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erforderlich sind, sollten unbeschadet der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(18) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument enthalten sein.
(82)
Die CE-Kennzeichnung, die die Konformität eines Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzeigt, ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen, für die CE-Kennzeichnung geltenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten(19) orientieren. Zusätzlich zur EU-Konformitätserklärung sollten Hersteller Verbraucher kosteneffizient über die Barrierefreiheit ihrer Produkte informieren.
(83)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erklärt der Hersteller durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung, dass das betreffende Produkt alle geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und dass der Hersteller die volle Verantwortung hierfür übernimmt.
(84)
Gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind die Mitgliedstaaten für die Gewährleistung einer strikten und effizienten Marktüberwachung von Produkten in ihrem Hoheitsgebiet verantwortlich und sollten ihre Marktüberwachungsbehörden mit ausreichenden Befugnissen und Ressourcen ausstatten.
(85)
Die Mitgliedstaaten sollten die Übereinstimmung von Dienstleistungen mit den Anforderungen dieser Richtlinie überprüfen und Beschwerden oder Berichten über die Nichteinhaltung nachgehen, damit Abhilfemaßnahmen ergriffen werden können.
(86)
Die Kommission könnte gegebenenfalls in Absprache mit Interessenträgern unverbindliche Leitlinien annehmen; hierdurch wird die Abstimmung zwischen den Marktüberwachungsbehörden und zwischen den Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, gefördert. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Initiativen mit dem Ziel einleiten können, Ressourcen und Fachwissen der Behörden gemeinsam zu nutzen.
(87)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden und die Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, im Einklang mit Kapitel VIII und IX kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Anhang VI beachten. Die Mitgliedstaaten sollten eine spezialisierte Stelle benennen können, die die Pflichten der Marktüberwachungsbehörden oder der Behörden, die für die Überwachung der Konformität von Dienstleistungen zuständig sind, nach dieser Richtlinie wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Zuständigkeiten einer solchen spezialisierten Stelle auf den Geltungsbereich dieser Richtlinie oder bestimmte Teile dieser Richtlinie beschränkt sind, und zwar unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
(88)
Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Das Schutzklauselverfahren sollte es den Marktüberwachungsbehörden ermöglichen, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten.
(89)
Wenn sich die Mitgliedstaaten und die Kommission einig sind, dass eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, sollte die Kommission nur dann weiter tätig werden müssen, wenn sich die Nichtkonformität auf Unzulänglichkeiten einer harmonisierten Norm oder technischen Spezifikation zurückführen lässt.
(90)
In den Richtlinien 2014/24/EU(20) und 2014/25/EU(21) des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe, in denen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Durchführung von Wettbewerben für bestimmte Lieferungen (Produkte), Dienstleistungen und Bauarbeiten bestimmt sind, ist festgelegt, dass bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers — vorgesehen ist, die technischen Spezifikationen — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — so erstellt werden, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden. Ferner ist in diesen Richtlinien vorgesehen, dass — sofern verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen werden — die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen müssen. Mit der vorliegenden Richtlinie sollten verpflichtende Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die in ihren Geltungsbereich fallen, festgelegt werden. Für Produkte und Dienstleistungen, die nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, sind die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht verpflichtend. Jedoch würde die Heranziehung dieser Barrierefreiheitsanforderungen für die Erfüllung der in anderen Rechtsakten der Union als der vorliegenden Richtlinie enthaltenen einschlägigen Verpflichtungen die Umsetzung der Barrierefreiheit erleichtern und zu Rechtssicherheit und zur unionsweiten Angleichung der Barrierefreiheitsanforderungen beitragen. Die Behörden sollten nicht daran gehindert werden, Barrierefreiheitsanforderungen festzulegen, die über die in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen hinausgehen.
(91)
Durch diese Richtlinie sollte der verpflichtende oder freiwillige Charakter der Bestimmungen über Barrierefreiheit in anderen Rechtsakten der Union nicht geändert werden.
(92)
Diese Richtlinie sollte nur für Vergabeverfahren gelten, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie ergangen ist oder — falls kein Aufruf zum Wettbewerb vorgesehen ist — bei denen der Auftraggeber oder die Vergabestelle das Vergabeverfahren nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie eingeleitet hat.
(93)
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen: weitere Präzisierung jener Barrierefreiheitsanforderungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit die beabsichtige Wirkung nur entfalten können, wenn sie durch verbindliche Rechtsakte der Union weiter präzisiert werden; Änderung des Zeitraums, während dem Wirtschaftsakteure in der Lage sein müssen, die anderen Wirtschaftsakteure zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen haben oder an die sie ein Produkt abgegeben haben; schließlich weitere Präzisierung, welche einschlägigen Kriterien der Wirtschaftsakteur bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, zu berücksichtigen hat. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(94)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung technischer Spezifikationen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(23) ausgeübt werden.
(95)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen bereitstehen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, und sollten folglich geeignete Kontrollmechanismen — wie etwa eine nachträgliche Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden — einführen, um zu überprüfen, ob eine Befreiung von den Barrierefreiheitsanforderungen gerechtfertigt ist. Bei der Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Barrierefreiheit sollten sich die Mitgliedstaaten an den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere an die Pflicht der Beamten, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen über Beschwerden innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden, halten.
(96)
Um die einheitliche Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollte die Kommission eine aus einschlägigen Behörden und Interessenträgern bestehende Arbeitsgruppe einsetzen, die den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren erleichtern und die Kommission beraten wird. Die Zusammenarbeit zwischen Behörden und einschlägigen Interessenträgern, einschließlich Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Verbände, sollte gefördert werden, unter anderem um die Kohärenz der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie bezüglich Barrierefreiheitsanforderungen zu verbessern und die Umsetzung ihrer Bestimmungen über grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung zu überwachen.
(97)
Angesichts des bestehenden Rechtsrahmens für Rechtsbehelfe in den Bereichen, die durch die Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU geregelt werden, sollten die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Durchsetzung und Sanktionen nicht für Vergabeverfahren gelten, die den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen unterliegen. Diese Ausnahme gilt unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden Pflichten für die Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren.
(98)
Damit Sanktionen Wirtschaftsakteuren nicht als Alternative zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Hinblick auf ihre Produkte oder Dienstleistungen dienen, sollten sie der Art der Verstöße und den Umständen entsprechend angemessen sein.
(99)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht alternative Streitbeilegungsverfahren bestehen, sodass bei Fällen mutmaßlicher Nichteinhaltung dieser Richtlinie eine Möglichkeit zur Klärung besteht, bevor diese vor ein Gericht oder eine zuständige Behörde gebracht werden.
(100)
In der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten(24) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente übermittelt werden, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(101)
Damit die Dienstleistungserbringer ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie haben, bedarf es eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie, während dessen Produkte zur Erbringung einer Dienstleistung, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen, es sei denn, sie werden von den Dienstleistungserbringern während dieses Übergangszeitraums ersetzt. In Anbetracht der Kosten und der langen Lebensdauer von Selbstbedienungsterminals sollte verfügt werden, dass diese Terminals, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, bis zum Ende ihrer Lebensdauer weiterverwendet werden dürfen, solange sie in diesem Zeitraum nicht ersetzt werden, aber nicht länger als 20 Jahre.
(102)
Die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sollten für Produkte bzw. Dienstleistungen gelten, die nach Geltungsbeginn der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht bzw. erbracht werden, einschließlich gebrauchter Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die aus einem Drittland importiert und nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(103)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung der Artikel 21, 25 und 26 der Grundrechtecharta gefördert werden.
(104)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Hindernisse für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu beseitigen und so zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil eine Harmonisierung der unterschiedlichen, in ihren Rechtsordnungen bestehenden Vorschriften erforderlich ist, sondern vielmehr mittels Festlegung einheitlicher Barrierefreiheitsanforderungen und Regeln für das Funktionieren des Binnenmarkts auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 103.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. April 2019.

(3)

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Anlagen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1).

(5)

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(6)

Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(7)

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

(12)

Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

(13)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(14)

Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

(15)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(16)

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(17)

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(18)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(19)

Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(20)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(21)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(22)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(24)

ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

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