Artikel 11 RL 2019/883/EU

Überprüfungspflichten

(1) Jeder Mitgliedstaat führt bei den Schiffen, die seine Häfen anlaufen, Überprüfungen durch, die sich auf mindestens 15 % der Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die seine Häfen jährlich anlaufen, erstrecken.

Die Gesamtzahl der einzelnen Schiffe, die einen Mitgliedstaat anlaufen, wird als die durchschnittliche Zahl der einzelnen Schiffe in den vorangegangenen drei Jahren berechnet, wie sie über den in Artikel 13 genannten Teil des Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystem gemeldet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten halten die in Absatz 1 dieses Artikels angegebenen Überprüfungen ein, indem sie Schiffe auf der Grundlage eines risikobasierten Auswahlmechanismus der Union auswählen.

Um die Einheitlichkeit der Überprüfungen sicherzustellen und einheitliche Bedingungen für die Auswahl der Schiffe für Überprüfungen zu schaffen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um die Einzelheiten des risikobasierten Auswahlmechanismus der Union festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Überprüfung von Schiffen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, fest, um — soweit durchführbar — die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Bei der Festlegung dieser Verfahren können die Mitgliedstaaten den risikobasierten Auswahlmechanismus der Union gemäß Absatz 2 berücksichtigen.

(4) Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit den Ergebnissen der Überprüfung nicht zufrieden, so stellt sie unbeschadet der Anwendung der in Artikel 16 genannten Sanktionen sicher, dass das Schiff den Hafen erst verlässt, wenn es seine Abfälle in einer Hafenauffangeinrichtung gemäß Artikel 7 entladen hat.

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