Artikel 13 RL 2019/883/EU

Meldung und Informationsaustausch

(1) Die Meldung und der Informationsaustausch erfolgen auf der Grundlage des in Artikel 22a Absatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2002/59/EG genannten Systems der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet).

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die folgenden Angaben gemäß der Richtlinie 2010/65/EU auf elektronischem Wege und innerhalb einer angemessenen Frist gemeldet werden:

a)
Angaben zum genauen Zeitpunkt der Ankunft und zum Zeitpunkt des Auslaufens jedes Schiffes, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fällt und das einen Hafen der EU anläuft, ebenso wie ein Identifizierungsmerkmal des betreffenden Hafens;
b)
die in der Voranmeldung von Abfällen enthaltenen Angaben gemäß Anhang 2;
c)
die in der Abfallabgabebescheinigung enthaltenen Angaben gemäß Anhang 3;
d)
die im Ausnahmezeugnis enthaltenen Angaben gemäß Anhang 5.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 Absatz 2 aufgelisteten Angaben durch das SafeSeaNet in elektronischer Form verfügbar gemacht werden.

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