Artikel 11 RL 2019/904/EU

Maßnahmenkoordinierung

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der vorliegenden Richtlinie tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG für Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, die Maßnahmenprogramme gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, die Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883.

Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 der vorliegenden Richtlinie müssen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union entsprechen, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit die Verwendung nachhaltiger Alternativen zu Einwegkunststoff in Materialien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

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