Artikel 10 RL 2019/904/EU
Sensibilisierungsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Verbraucher zu informieren und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten zu schaffen, damit weniger der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Artikel achtlos weggeworfen werden, und um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und die Nutzer von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, über Folgendes zu informieren:
- a)
- die Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen, Wiederverwendungssystemen und Abfallbewirtschaftungsoptionen für diese Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie bewährte Verfahren für eine umweltgerechte Abfallbewirtschaftung im Sinne des Artikels 13 der Richtlinie 2008/98/EG;
- b)
- die Auswirkungen des achtlosen Wegwerfens und einer anderen unsachgemäßen Entsorgung dieser Einwegkunststoffartikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt; und
- c)
- die Auswirkungen einer unsachgemäßen Art der Abfallentsorgung dieser Einwegkunststoffartikel auf die Kanalisation.
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