Artikel 9 RL 2019/904/EU

Getrennte Sammlung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zum Zwecke des Recyclings Folgendes getrennt gesammelt wird:

a)
bis 2025: 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln;
b)
bis 2029: 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel gemäß Teil F des Anhangs dem Abfallaufkommen an solchen Artikeln, einschließlich der achtlos weggeworfenen Artikel, des gleichen Jahres in diesem Mitgliedstaat entsprechen.

Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem

a)
Pfandsysteme einführen,
b)
für die jeweiligen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Ziele für die getrennte Sammlung festsetzen.

Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG.

(2) Die Kommission erleichtert den Austausch unter den Mitgliedstaaten von Informationen und Best-Practice-Beispielen zu angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1, unter anderem zu Pfandsystemen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und Best-Practice-Beispielen.

(3) Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

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