Artikel 9 RL 2019/904/EU
Getrennte Sammlung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass zum Zwecke des Recyclings Folgendes getrennt gesammelt wird:
- a)
- bis 2025: 77 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln;
- b)
- bis 2029: 90 Gewichtsprozent der Abfälle aus Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil F des Anhangs gemessen an den in einem bestimmten Jahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikeln.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel gemäß Teil F des Anhangs dem Abfallaufkommen an solchen Artikeln, einschließlich der achtlos weggeworfenen Artikel, des gleichen Jahres in diesem Mitgliedstaat entsprechen.
Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem
- a)
- Pfandsysteme einführen,
- b)
- für die jeweiligen Regime der erweiterten Herstellerverantwortung Ziele für die getrennte Sammlung festsetzen.
Unterabsatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG.
(2) Die Kommission erleichtert den Austausch unter den Mitgliedstaaten von Informationen und Best-Practice-Beispielen zu angemessenen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1, unter anderem zu Pfandsystemen. Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieses Austauschs von Informationen und Best-Practice-Beispielen.
(3) Die Kommission erlässt bis zum 3. Juli 2020 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der Ziele für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.