Artikel 8 RL 2019/904/EU

Erweiterte Herstellerverantwortung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für alle in Teil E des Anhangs aufgeführten und in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG eingeführt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Hersteller der im Anhang Teil E Abschnitt I dieser Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel die Kosten tragen, die sich aus den Bestimmungen über die erweiterte Herstellerverantwortung der Richtlinien 2008/98/EG und 94/62/EG ergeben, sowie, sofern sie noch nicht darin enthalten sind, folgende Kosten:

a)
die Kosten der in Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel;
b)
die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfällen dieser Artikel, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle;
c)
die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller der im Anhang Teil E Abschnitte II und III genannten Einwegkunststoffartikel mindestens die folgenden Kosten tragen:

a)
die Kosten der in Artikel 10 genannten Sensibilisierungsmaßnahmen für diese Artikel;
b)
die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen dieser Artikel und der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle;
c)
die Kosten der Erhebung und Übermittlung der Daten gemäß Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG.

Für die im Anhang Teil E Abschnitt III der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einwegkunststoffartikel sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Hersteller darüber hinaus die Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle dieser Artikel tragen, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle. Die Kosten können die Errichtung spezifischer Infrastrukturen für die Sammlung von Abfällen dieser Artikel umfassen, wie z. B. geeigneter Abfallbehälter an allgemein zugänglichen Orten mit starker Vermüllung.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu tragenden Kosten dürfen die Kosten, die für die kosteneffiziente Bereitstellung der darin genannten Dienste erforderlich sind, nicht übersteigen und sind zwischen den betroffenen Akteuren auf transparente Weise festzulegen. Die Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen beschränken sich auf Aktivitäten, die von Behörden oder im Auftrag von Behörden durchgeführt werden. Die Berechnungsmethode ist so auszugestalten, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen in einer verhältnismäßigen Art und Weise bestimmt werden. Um die Verwaltungskosten so niedrig wie möglich zu halten, können die Mitgliedstaaten die finanziellen Beiträge zu den Kosten für Reinigungsaktionen bestimmen, indem sie angemessene mehrjährige feste Beträge festlegen.

Die Kommission veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kosten von Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen.

(5) Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure eindeutig fest.

Für Verpackungen werden diese Aufgaben und Zuständigkeiten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 94/62/EG festgelegt.

(6) Jeder Mitgliedstaat gestattet den Herstellern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und auf seinem Markt Artikel in Verkehr bringen, eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten zu benennen, um in seinem Hoheitsgebiet die mit den Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen wahrzunehmen.

(7) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein in seinem Hoheitsgebiet niedergelassener Hersteller, der die in Teil E des Anhangs aufgeführten Artikel und Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, in dem er nicht niedergelassen ist, einen Bevollmächtigten in diesem anderen Mitgliedstaat benennt. Der Bevollmächtigte muss die Person sein, die für die Erfüllung der Verpflichtungen dieses Herstellers nach der vorliegenden Richtlinie im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass gemäß den Artikeln 8 und 8a der Richtlinie 2008/98/EG für alle auf dem Markt des jeweiligen Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführt werden.

Die Mitgliedstaaten, mit Meeresgewässern gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/56/EG legen eine nationale jährliche Mindestsammelquote für Fangeräte-Abfall, der recycelbaren Kunststoff enthält, fest.

Die Mitgliedstaaten überwachen die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebrachten Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, sowie den gesammelten Fanggeräte-Abfall, der Kunststoff enthält, und unterrichten die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie mit dem Ziel der Festlegung von für die Union verbindlichen quantitativen Zielen für die Sammlung.

(9) Für die gemäß Absatz 8 dieses Artikels eingeführten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Hersteller von Fanggeräten, die Kunststoff enthalten, die Kosten der getrennten Sammlung der daraus entstehenden Abfälle tragen, die in geeigneten Hafenauffangeinrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 oder anderen äquivalenten Sammelanlagen entladen wurden, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen, einschließlich der Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung dieser Abfälle. Die Hersteller tragen auch die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Anforderungen gelten ergänzend zu den Anforderungen für Abfälle aus Fischereifahrzeugen gemäß den Vorschriften der Union für Hafenauffangeinrichtungen.

Unbeschadet technischer Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates(1) fordert die Kommission die europäischen Normungsgremien auf, harmonisierte Normen für das kreislauforientierte Design von Fanggeräten zu erarbeiten, um die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Recyclingfähigkeit am Ende der Lebensdauer zu fördern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

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