Artikel 2 RL 2019/904/EU

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel, für Artikel aus oxo-abbaubarem Kunststoff sowie für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten.

(2) Im Falle einer Kollision dieser Richtlinie mit den Richtlinien 94/62/EG oder 2008/98/EG ist die vorliegende Richtlinie maßgeblich, es sei denn, in der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ist etwas anderes bestimmt.

(3) Im Falle einer Kollision des Artikels 4 dieser Richtlinie mit Artikel 25 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2025/40 in Bezug auf Einwegkunststoffverpackungen gemäß Anhang V Nummer 3 der genannten Verordnung hat Artikel 25 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung Vorrang.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj).

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