Artikel 3 RL 2019/904/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Kunststoff” : ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann, ausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;
2.
„Einwegkunststoffartikel” : ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird;
3.
„oxo-abbaubarer Kunststoff” : Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen;
4.
„Fanggerät” : jedes Gerät oder jeder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fang oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fang oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird;
5.
„Fanggeräte-Abfall” : jedes unter die Abfalldefinition des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG fallende Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich, als es zurückgelassen wurde oder verloren ging;
6.
„Inverkehrbringen” : die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats;
7.
„Bereitstellung auf dem Markt” : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8.
„harmonisierte Norm” : eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
9.
„Abfall” : Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
10.
„Regime der erweiterten Herstellerverantwortung” : Regime der erweiterten Herstellerverantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 21 der Richtlinie 2008/98/EG;
11.
„Hersteller” :

a)
jede natürliche oder juristische Person, die, in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1), Einwegkunststoffartikel oder befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, gewerbsmäßig herstellt, befüllt, verkauft oder importiert und in dem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) nachgehen; oder
b)
jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffartikel, befüllte Einwegkunststoffartikel oder Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU direkt an private Haushalte oder an andere Nutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, ausgenommen Personen, die einer Fischereitätigkeit im Sinne des Artikels 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachgehen;

12.
„Sammlung” : Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG;
13.
„getrennte Sammlung” : getrennte Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Richtlinie 2008/98/EG;
14.
„Behandlung” : Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;
15.
„Verpackung” : Verpackung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 94/62/EG;
16.
„biologisch abbaubarer Kunststoff” : ein Kunststoff, der physikalisch und biologisch zersetzt werden kann, sodass er sich letztlich in Kohlendioxid (CO2), Biomasse und Wasser aufspaltet und gemäß den europäischen Normen für Verpackungen durch Kompostierung und anaerobe Zersetzung verwertbar ist;
17.
„Hafenauffangeinrichtungen” : Hafenauffangeinrichtungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2000/59/EG;
18.
„Tabakprodukte” : Tabakerzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/40/EU.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

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