Artikel 4 RL 2019/904/EU

Verbrauchsminderung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der Union, insbesondere der Abfallvermeidung, eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen, die zu einer deutlichen Trendumkehr beim steigenden Verbrauch führt. Diese Maßnahmen müssen bis 2026 gegenüber 2022 eine messbare quantitative Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats herbeiführen.

Bis zum 3. Juli 2021 erarbeiten die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der Maßnahmen, die sie gemäß dem Unterabsatz 1 beschlossen haben, übermitteln sie der Kommission und machen sie öffentlich verfügbar. Die Mitgliedstaaten arbeiten die in der Beschreibung dargelegten Maßnahmen bei der ersten darauffolgenden Überarbeitung der in Artikel 11 genannten Pläne oder Programme gemäß den für diese Pläne oder Programme geltenden Rechtsakten der Union in diese Pläne oder Programme oder in alle sonstigen Programme, die speziell zu diesem Zweck aufgelegt werden, ein.

Die Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu den in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln angeboten werden, wirtschaftliche Instrumente wie die Sicherstellung, dass diese Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden, und die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Vereinbarungen. Die Mitgliedstaaten können von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG abweichende Vermarktungsbeschränkungen erlassen, um das achtlose Wegwerfen dieser Produkte zu verhindern und so sicherzustellen, dass sie durch Alternativen ersetzt werden, die wiederverwendbar sind oder keinen Kunststoff enthalten. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung dieser Einwegkunststoffartikel im Verlauf ihres Lebenszyklus, einschließlich nach dem achtlosen Wegwerfen, variieren.

Die gemäß diesem Absatz beschlossenen Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) mit, sofern jene Richtlinie es erfordert.

Zur Einhaltung des ersten Unterabsatzes des vorliegenden Absatzes überwacht jeder Mitgliedstaat die in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel, die in Verkehr gebracht werden, sowie die ergriffenen Maßnahmen für die Verbrauchsminderung und berichtet der Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und gemäß Artikel 13 Absatz 1 über die erzielten Fortschritte, damit für die Union verbindliche quantitative Ziele für eine Verminderung des Verbrauchs festgelegt werden können.

(2) Bis zum 3. Januar 2021 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Methode für die Berechnung und Überprüfung der ehrgeizigen und dauerhaften Verminderung des Verbrauchs an in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikeln. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Ausschussverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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