Artikel 14 RL 2019/944/EU

Vergleichsinstrumente

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens Haushaltskunden und Kleinstunternehmen mit einem voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100000 kWh unentgeltlich Zugang zu mindestens einem Instrument für den Vergleich von Angeboten verschiedener Versorger, einschließlich Angeboten für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, erhalten. Die Kunden sind in oder zusammen mit den Rechnungen oder auf andere Art und Weise über die Verfügbarkeit dieser Instrumente zu unterrichten. Die Instrumente müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)
Sie sind unabhängig von den Marktteilnehmern und stellen die Gleichbehandlung aller Elektrizitätsunternehmen bei den Suchergebnissen sicher;
b)
ihre Inhaber und die natürliche oder juristische Person, die das Instrument betreibt und kontrolliert, sowie Informationen darüber, wie die Instrumente finanziert werden, werden eindeutig offengelegt;
c)
sie enthalten klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, einschließlich der Dienstleistungen, und diese Kriterien werden offengelegt;
d)
sie sind klar und eindeutig formuliert;
e)
es werden korrekte und aktuelle Informationen bereitgestellt, wobei der Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angegeben wird;
f)
sie sind für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich, indem sie wahrnehmbar, steuerbar, verständlich und robust gestaltet werden;
g)
sie sehen ein wirksames Verfahren für die Meldung unzutreffender Angaben zu veröffentlichten Angeboten vor;
h)
der Vergleich wird so durchgeführt, dass die angeforderten personenbezogenen Daten auf die Daten beschränkt sind, die für den Vergleich zwingend erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens ein Instrument den Gesamtmarkt abdeckt. Im Fall einer Marktabdeckung durch mehrere Instrumente zeigen diese Instrumente eine möglichst vollständige Palette an Stromangeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, und in Fällen, in denen die Instrumente keine vollständige Marktabdeckung bieten, eine eindeutige Erklärung dazu, die vor den Ergebnissen angezeigt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannten Instrumente können von einer beliebigen Einrichtung, einschließlich privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen oder Stellen, betrieben werden.

(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, an Vergleichsinstrumente, die die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, mit einem Vertrauenszeichen zu vergeben, und sicherstellt, dass mit einem Vertrauenszeichen versehene Vergleichsinstrumente die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen fortlaufend erfüllen. Diese Behörde ist von allen Marktteilnehmern und Betreibern von Vergleichsinstrumenten unabhängig.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 1 genannten Vergleichsinstrumente Vergleichskriterien für die Art der von den Versorgern angebotenen Dienstleistungen enthalten.

(5) Für jedes Instrument, mit dem die Angebote von Marktteilnehmern miteinander verglichen werden, kann auf freiwilliger und diskriminierungsfreier Grundlage ein Vertrauenszeichen im Sinne dieses Artikels beantragt werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 3 und 5 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Vergabe von Vertrauenszeichen an Vergleichsinstrumente nicht vorzusehen, wenn eine Behörde oder öffentliche Stelle ein Vergleichsinstrument zur Verfügung stellt, das die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

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