Artikel 17 RL 2019/944/EU

Laststeuerung durch Aggregierung

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten und fördern die Beteiligung an der Laststeuerung durch Aggregierung. Die Mitgliedstaaten gestatten Endkunden — auch denjenigen, die Laststeuerung durch Aggregierung bereitstellen — neben Erzeugern an allen Elektrizitätsmärkten ohne Diskriminierung teilzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber bei der Erbringung von Systemdienstleistungen Marktteilnehmer, die im Bereich der Aggregierung zur Laststeuerung tätig sind, auf der Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten neben Erzeugern diskriminierungsfrei behandeln.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr einschlägiger Regelungsrahmen mindestens die folgenden Elemente enthält:

a)
Das Recht eines jeden Marktteilnehmers, der im Bereich der Aggregierung tätig ist, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, ohne Zustimmung anderer Marktteilnehmer Zutritt zu Elektrizitätsmärkten zu haben.
b)
Diskriminierungsfreie und transparente Regeln, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Elektrizitätsunternehmen und Kunden klar festgelegt sind.
c)
Diskriminierungsfreie und transparente Regeln und Verfahren für den Datenaustausch zwischen im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmern und anderen Elektrizitätsunternehmen, mit denen der leichte Zugang zu Daten unter einheitlichen und diskriminierungsfreien Bedingungen sichergestellt und zugleich der umfassende Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen und der personenbezogenen Daten der Kunden gewahrt wird.
d)
Eine Verpflichtung der im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer, für die von ihnen im Stromnetz verursachten Ungleichgewichte die finanzielle Verantwortung zu übernehmen; in dieser Hinsicht sind sie Bilanzkreisverantwortliche, oder sie delegieren die Bilanzkreisverantwortung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/943.
e)
Bestimmungen wonach Endkunden, die einen Vertrag mit unabhängigen Aggregatoren geschlossen haben, von ihren Versorgern keine unangemessenen Zahlungen, Sanktionen oder sonstigen unangemessenen vertraglichen Beschränkungen auferlegt werden.
f)
Einen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmern und anderen Marktteilnehmern, mit der die Verantwortung für Bilanzkreisabweichungen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Elektrizitätsunternehmen oder teilnehmenden Endkunden vorschreiben, anderen Marktteilnehmern oder deren Bilanzkreisverantwortlichen einen finanziellen Ausgleich zu zahlen, wenn diese unmittelbar von der Aktivierung der Laststeuerung betroffen sind. Durch einen derartigen finanziellen Ausgleich dürfen weder Hindernisse für den Marktzutritt von im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmern noch Flexibilitätshindernisse errichtet werden. Ein solcher finanzieller Ausgleich ist strikt auf die Deckung der Folgekosten begrenzt, die den Versorgern teilnehmender Kunden oder ihren Bilanzkreisverantwortlichen während der Aktivierung der Laststeuerung entstehen. Die Methode zur Berechnung des Ausgleichs kann den Vorteilen Rechnung tragen, die anderen Marktteilnehmern durch die unabhängigen Aggregatoren entstehen, und in diesem Fall können Aggregatoren oder teilnehmende Kundenverpflichtet werden, zu dieser Ausgleichszahlung beizutragen, aber nur wenn und soweit, als die Vorteile aller Versorger, Kunden und ihrer Bilanzkreisverantwortlichen die entstandenen unmittelbaren Kosten nicht übersteigen. Die Berechnungsmethode bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden oder, falls in ihren nationalen Rechtssystemen so vorgesehen, die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Endkunden auf der Grundlage der technischen Merkmale dieser Märkte und der Laststeuerungsmöglichkeiten die technischen Anforderungen für die Teilnahme der Laststeuerung an allen Elektrizitätsmärkten festlegen. In diesen Anforderungen wird auch der Anteil aggregierter Lasten geregelt.

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