Artikel 2 RL 2019/944/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Kunde” einen Großhändler bzw. Endkunden, der Elektrizität kauft;
2.
„Großhändler” eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person ansässig ist, kauft;
3.
„Endkunde” einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
4.
„Haushaltskunde” einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft, ausgenommen gewerbliche und berufliche Tätigkeiten;
5.
„gewerblicher Kunde” eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Großhändler;
6.
„Kleinstunternehmen” ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 2 Mio. EUR nicht überschreitet;
7.
„Kleinunternehmen” ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme 10 Mio. EUR nicht überschreitet;
8.
„aktiver Kunde” einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an ihrem Standort innerhalb definierter Grenzen erzeugte oder an einem anderen Standort eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
9.
„Elektrizitätsmärkte” Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;
10.
„Marktteilnehmer” einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943.
10a.
„gemeinsame Energienutzung” den Eigenverbrauch aktiver Kunden von Energie aus erneuerbaren Quellen, wobei

a)
diese Energie entweder außerhalb des Standorts oder an gemeinsamen Standorten von einer Anlage erzeugt oder gespeichert wird, die ganz oder teilweise in ihrem Eigentum steht oder von ihnen gepachtet oder gemietet wird, oder
b)
ihnen das Recht auf diese Energie von einem anderen aktiven Kunden gegen eine Vergütung oder kostenlos übertragen wurde;

11.
„Bürgerenergiegemeinschaft” eine Rechtsperson,

a)
der auf freiwilliger und offener Mitgliedschaft beruht und von Mitgliedern oder Anteilseignern, bei denen es sich um natürliche Personen, Gebietskörperschaften, einschließlich Gemeinden, oder Kleinunternehmen handelt, tatsächlich kontrolliert wird;
b)
deren Hauptzweck nicht in der Erwirtschaftung finanzieller Gewinne besteht, sondern darin, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den lokalen Gebieten, in denen sie tätig ist, Umwelt-, Wirtschafts- oder soziale Gemeinschaftsvorteile zu bieten; und
c)
die in den Bereichen Erzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Quellen, Verteilung, Versorgung, Verbrauch, Aggregierung, Energiespeicherung, Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge tätig sein oder andere Energiedienstleistungen für seine Mitglieder oder Anteilseigner erbringen kann;

12.
„Versorgung” den Verkauf, einschließlich des Weiterverkaufs, von Elektrizität an Kunden;
13.
„Elektrizitätsversorgungsvertrag” einen Vertrag über die Versorgung mit Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
14.
„Elektrizitätsderivat” ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
15.
„Vertrag mit dynamischen Stromtarifen” einen Stromliefervertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, der die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;
15a.
„Elektrizitätsversorgungsvertrag mit fester Laufzeit und Festpreis” einen Elektrizitätsversorgungsvertrag zwischen einem Versorger und einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie z. B. unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der daraus resultierenden Abrechnung nur durch Abrechnungsbestandteile hervorgerufen werden können, die nicht vom Versorger festgelegt werden, wie Steuern und Abgaben;
16.
„Kündigungsgebühren” eine Abgabe oder Strafzahlung, die Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer ihren Kunden für den Rücktritt von einem Elektrizitätsliefervertrag oder Elektrizitätsdienstleistungsvertrag auferlegen;
17.
„Gebühren bei einem Anbieterwechsel” eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer oder Netzbetreiber ihren Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Versorgers oder des im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmers auferlegen;
18.
„Aggregierung” eine von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Kundenlasten oder erzeugte Elektrizität zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt werden bzw. wird;
19.
„unabhängiger Aggregator” einen Marktteilnehmer, der im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Versorger des Kunden verbunden ist;
20.
„Laststeuerung” eine Abweichung der Endkunden- Elektrizitätslast von ihren üblichen oder aktuellen Stromverbrauchsmustern als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Strompreise oder Anreizzahlungen, oder als Reaktion auf das angenommene Angebot eines Endkunden, eine Nachfrageverringerung oder -erhöhung zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Elektrizitätsmarkt im Sinne von Artikel 2 Ziffer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission(2) zu verkaufen, allein oder durch;
21.
„Abrechnungsinformationen” Informationen, die in Abrechnungen für Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
22.
„konventioneller Zähler” einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
23.
„intelligentes Messsystem” ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus verbrauchte Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
24.
„Interoperabilität” im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
24a.
„Versorger letzter Instanz” einen Versorger, der benannt wird, um die Stromversorgung von Kunden eines Versorgers zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
24b.
„Energiearmut” Energiearmut im Sinne von Artikel 2 Nummer 52 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
24c.
„flexibler Netzanschlussvertrag” eine Reihe von vereinbarten Bedingungen für den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das Netz, dies schließt Bedingungen ein, die der Begrenzung und Kontrolle der Einspeisung von Elektrizität in das Übertragungs- oder Verteilernetz und der Entnahme von Elektrizität aus diesen Netzen dienen;
25.
„Bilanzkreisabrechnungszeitintervall” ein Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
26.
„Fast-Echtzeit” im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen eine kurze Zeitspanne, in der Regel Sekunden oder maximal das auf dem nationalen Markt geltende Bilanzkreisabrechnungszeitintervall;
27.
„beste verfügbare Techniken” im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messsysteme die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Union dienen;
28.
„Verteilung” den Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
29.
„Verteilernetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken;
30.
„Energieeffizienz” das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
31.
„Energie aus erneuerbaren Quellen” oder „erneuerbare Energie” Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
32.
„verteilte Erzeugung” an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen;
33.
„Ladepunkt” eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder der Akku nur eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
34.
„Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zur Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
35.
„Übertragungsnetzbetreiber” eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken;
36.
„Netznutzer” eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;
37.
„Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;
38.
„Erzeuger” eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;
39.
„Verbindungsleitung” eine Anlage, die der Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
40.
„Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
41.
„Direktleitung” entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet;
42.
„kleines, isoliertes Netz” ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird;
43.
„kleines Verbundnetz” ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5 % des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden;
44.
„Engpass” einen Engpass im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/943;
45.
„Systemausgleich” einen Systemausgleich im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
46.
„Regelarbeit” Regelarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
47.
„Bilanzkreisverantwortlicher” einen Bilanzkreisverantwortlichen im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
48.
„Systemdienstleistung” eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;
49.
„nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung” eine von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung für statische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;
50.
„regionales Koordinierungszentrum” ein nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;
51.
„vollständig integrierte Netzkomponenten” Netzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen;
52.
„integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal integriertes Unternehmen oder ein horizontal integriertes Unternehmen;
53.
„vertikal integriertes Unternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt die Kontrolle auszuüben, wobei dieses Unternehmen bzw. diese Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung wahrnimmt;
54.
„horizontal integriertes Unternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung wahrnimmt und darüber hinaus eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
55.
„verbundenes Unternehmen” verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und Unternehmen, die denselben Anteilseignern gehören;
56.
„Kontrolle” Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)
Eigentum oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,
b)
Rechte oder Verträge, mit denen ein bestimmender Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewährt wird;

57.
„Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Laststeuerung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden;
58.
„Sicherheit” sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
59.
„Energiespeicherung” im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger;
60.
„Energiespeicheranlage” im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).

(3)

Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

(4)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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