Artikel 23 RL 2019/944/EU
Datenverwaltung
(1) Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten gibt der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde genau die Vorschriften an, die für den Zugang berechtigter Parteien zu den Daten der Endkunden gemäß diesem Artikel und dem geltenden Rechtsrahmen der Union gelten. Für die Zwecke dieser Richtlinie sind unter Daten Mess- und Verbrauchsdaten sowie die für einen Versorgerwechsel des Kunden, die Laststeuerung und andere Dienste erforderlichen Daten zu verstehen.
(2) Die Mitgliedstaaten organisieren die Datenverwaltung, um einen effizienten und sicheren Datenzugang und -austausch sowie Datenschutz und -sicherheit zu gewährleisten.
Unabhängig von dem in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Datenverwaltungsmodell gewährt bzw. gewähren die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen den berechtigten Parteien gemäß Absatz 1 Zugang zu den Daten des Endkunden. Die angeforderten Daten werden den berechtigten Parteien auf diskriminierungsfreie Weise und gleichzeitig zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu den Daten muss einfach sein, und die einschlägigen Verfahren zur Erlangung dieses Zugangs sind öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und der Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie entsprechen dem einschlägigen Unionsrecht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden genehmigen und zertifizieren oder, einschlägig, beaufsichtigen die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen, um dafür zu sorgen, dass diese Stellen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
Unbeschadet der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten beschließen, von den für die Datenverwaltung zuständigen Stellen die Ernennung von Gleichbehandlungsbeauftragten zu verlangen, die die Durchführung der Maßnahmen dieser Stellen zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Daten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie überwachen.
Die Mitgliedstaaten können in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d dieser Richtlinie genannte Gleichbehandlungsbeauftragte oder -stellen benennen, um den Verpflichtungen dieses Absatzes nachzukommen.
(5) Den Endkunden dürfen weder für den Zugang zu ihren Daten noch für Anträge auf Bereitstellung ihrer Daten zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung der entsprechenden Gebühren des Datenzugangs der berechtigten Parteien zuständig.
Die Mitgliedstaaten oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind.
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