Artikel 28a RL 2019/944/EU
Schutz vor Stromsperren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass schutzbedürftige Kunden und von Energiearmut betroffene Kunden vollständig vor Stromsperren geschützt werden, indem sie geeignete Maßnahmen, einschließlich des Verbots von Stromsperren oder anderer gleichwertiger Maßnahmen, treffen. Die Mitgliedstaaten gewähren diesen Schutz im Rahmen ihrer Regelungen im Hinblick auf schutzbedürftige Kunden gemäß Artikel 28 Absatz 1 und unbeschadet der in Artikel 10 Absatz 11 genannten Maßnahmen.
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Maßnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie notifizieren, erläutern sie den Zusammenhang zwischen Unterabsatz 1 und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsinstrumente.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versorger den Kunden nicht aus den Gründen, aufgrund derer die Kunden eine Beschwerde gemäß Artikel 10 Absatz 9 eingereicht haben, oder die Gegenstand eines Verfahrens zur außergerichtlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 26 sind, die Verträge kündigen oder die Stromversorgung sperren. Eine solche Beschwerde oder die Anwendung eines solchen Verfahrens berührt nicht die vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verfahrensmissbrauch zu verhindern.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen die in Absatz 1 genannten geeigneten Maßnahmen, um Kunden in die Lage zu versetzen, Stromsperren zu vermeiden; dabei kann es sich unter anderem um folgende Maßnahmen handeln:
- a)
- Hinwirken auf freiwillige Kodizes für Versorger und Kunden zur Vermeidung und Bewältigung von Fällen, in denen Kunden im Zahlungsverzug sind; diese Vereinbarungen können darin bestehen, Kunden bei der Verwaltung ihres Energieverbrauchs und ihrer Energiekosten zu unterstützen, indem unter anderem ungewöhnlich hohe Verbrauchsspitzen oder der Verbrauch im Sommer und im Winter ausgewiesen werden, geeignete flexible Zahlungspläne, Schuldenberatung oder Möglichkeiten Messungen selbst abzulesen angeboten werden und die Kommunikation zwischen Kunden und Unterstützungsstellen verbessert wird,
- b)
- Hinwirken auf Aufklärung und Sensibilisierung der Kunden hinsichtlich ihrer Rechte in Bezug auf Schuldenmanagement,
- c)
- Zugang zu Finanzmitteln, Gutscheinen oder Zuschüssen zur Unterstützung bei der Bezahlung von Rechnungen,
- d)
- Hinwirken auf die Bereitstellung und die Vereinfachung von Zählerablesungen im Drei-Monats-Rhythmus oder gegebenenfalls in kürzeren Abrechnungszeiträumen, sofern ein System der regelmäßigen Selbstablesung durch den Endkunden eingeführt wurde, um den Pflichten gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b in Bezug auf die Abrechnungshäufigkeit und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen nachzukommen
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