Artikel 31 RL 2019/944/EU
Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
(1) Der Verteilernetzbetreiber ist dafür verantwortlich, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber darf auf keinen Fall, und vor allem nicht zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen, Netznutzer oder Kategorien von Netznutzern, einschließlich Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, diskriminieren.
(3) Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern die Informationen bereit, die sie für den effizienten Netzzugang und die Nutzung des Netzes benötigen. Insbesondere veröffentlichen Verteilernetzbetreiber in transparenter Weise eindeutige Informationen über die für neue Anschlüsse in ihren Betriebsgebieten verfügbare Kapazität, wobei diese Informationen eine hohe räumliche Granularität aufweisen, unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und der Vertraulichkeit der Daten übermittelt werden und Angaben zu der Kapazität, für die Anschlussanträge gestellt wurden, und zur Möglichkeit flexibler Anschlüsse in Engpassgebieten enthalten. Die Veröffentlichung enthält Informationen über die Kriterien, die der Berechnung der für neue Anschlüsse verfügbaren Kapazität zugrunde gelegt werden. Verteilernetzbetreiber aktualisieren diese Informationen regelmäßig, mindestens vierteljährlich.
Die Verteilernetzbetreiber stellen den Netznutzern auf transparente Weise klare Informationen über den Status und die Bearbeitung ihrer Anschlussanträge bereit. Sie übermitteln diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Wird der beantragte Anschluss weder gewährt noch endgültig verweigert, übermitteln Verteilernetzbetreiber regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisierte Informationen zu dem Anschlussantrag.
(3a) Verteilernetzbetreiber geben den Netznutzern die Möglichkeit, den Antrag auf Netzanschluss ausschließlich in digitaler Form zu stellen und die dafür relevanten Unterlagen ausschließlich in digitaler Form zu übermitteln.
(3b) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 3 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Netze versorgen. Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert von weniger als 100000 angeschlossenen Kunden festlegen.
Die Mitgliedstaaten ermutigen integrierte Elektrizitätsunternehmen, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden versorgen, den Netznutzern einmal jährlich die Informationen nach Absatz 3 zu übermitteln, und setzen sich zu diesem Zweck für eine bessere Zusammenarbeit zwischen Verteilernetzbetreibern ein.
(4) Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/943 bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang zu geben, in denen erneuerbare Quellen eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden.
(5) Soweit er diese Funktion hat, handelt jeder Verteilernetzbetreiber als neutraler Marktvermittler bei der Beschaffung der Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten in seinem Netz verwendet, gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren.
(6) Ist ein Verteilernetzbetreiber für die Beschaffung von Produkten und Leistungen zuständig, die für den leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betrieb des Verteilernetzes erforderlich sind, so müssen die vom Verteilernetzbetreiber zu diesem Zweck erlassenen Vorschriften objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein und in Abstimmung mit Übertragungsnetzbetreibern und anderen relevanten Marktteilnehmern ausgearbeitet werden. Die Bedingungen für die Bereitstellung dieser Produkte und Leistungen für die Verteilernetzbetreiber, einschließlich etwaiger Regelungen und Tarife, werden gemäß Artikel 59 Absatz 7 diskriminierungsfrei und kostenorientiert festgelegt, und sie werden veröffentlicht.
(7) Bei der Erfüllung der in Absatz 6 angeführten Aufgaben beschafft der Verteilernetzbetreiber die für sein Netz benötigten nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gemäß transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren, es sei denn, die Regulierungsbehörde ist zu der Einschätzung gelangt, dass die marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen wirtschaftlich nicht effizient ist, und hat eine Ausnahme gewährt. Die Verpflichtung zur Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen gilt nicht für vollständig integrierte Netzkomponenten.
(8) Bei der Beschaffung der in Absatz 6 angeführten Produkte und Leistungen muss die wirksame Beteiligung aller qualifizierten Marktteilnehmer — einschließlich der Marktteilnehmer, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten und derer, die im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreiber von Energiespeicheranlagen sowie von Marktteilnehmern, die in der Aggregierung tätig sind — sichergestellt sein, insbesondere indem von den Regulierungsbehörden und den Verteilernetzbetreibern verlangt wird, in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern, sowie Übertragungsnetzbetreibern, die technischen Anforderungen für die Teilnahme an diesen Märkten auf der Grundlage der technischen Merkmale dieser Märkte und der Fähigkeiten aller Marktteilnehmer zu definieren.
(9) Verteilernetzbetreiber kooperieren mit Übertragungsnetzbetreibern bei der wirksamen Beteiligung von Marktteilnehmern, die an ihr Netz angeschlossen sind, an dem Endkunden-, dem Großhandels- und dem Regelenergiemarkt. Die Erbringung von Regelenergiedienstleistungen mithilfe von Ressourcen innerhalb des Verteilernetzes wird mit dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 182 der Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission(1) vereinbart.
(10) Die Mitgliedstaaten oder ihre benannten zuständigen Behörden können es Verteilernetzbetreibern gestatten, andere Tätigkeiten als jene auszuüben, die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt sind, sofern diese Tätigkeiten notwendig sind, damit die Verteilernetzbetreiber ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/943 erfüllen können, sofern die Regulierungsbehörde geprüft hat, dass eine derartige Ausnahmeregelung notwendig ist. Dieser Absatz gilt unbeschadet des Rechts des Verteilernetzbetreibers, Eigentümer von anderen Netzen als Stromnetzen zu sein und diese Netze auszubauen, zu verwalten oder zu betreiben, soweit der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde ihm dieses Recht erteilt hat.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1).
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