Artikel 33 RL 2019/944/EU

Einbindung der Elektromobilität in das Stromnetz

(1) Unbeschadet der Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) schaffen die Mitgliedstaaten den erforderlichen Regulierungsrahmen, um den Anschluss öffentlich zugänglicher und privater Ladepunkte mit intelligenten und bidirektionalen Ladefunktionen gemäß Artikel 20a der Richtlinie (EU) 2018/2001 an die Verteilernetze zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber auf diskriminierungsfreie Weise mit den Unternehmen zusammenarbeiten, die Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sind bzw. solche Ladepunkte entwickeln, betreiben oder verwalten, auch in Bezug auf den Anschluss an das Netz.

(2) Verteilernetzbetreibern ist es nicht gestattet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, mit Ausnahme der Fälle, in denen Verteilernetzbetreiber Eigentümer ausschließlich für den Eigengebrauch bestimmter privater Ladepunkte sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten den Verteilernetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein bzw. diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Anderen Parteien wurde nach einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren, das der Überprüfung und Genehmigung durch die Regulierungsbehörde bedarf, nicht das Recht gewährt, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben, oder sie konnten diese Leistungen nicht zu angemessenen Kosten und nicht rechtzeitig erbringen.
b)
Die Regulierungsbehörde hat eine Ex-ante-Überprüfung der Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Buchstabe a vorgenommen und ihre Genehmigung erteilt.
c)
Der Verteilernetzbetreiber betreibt die Ladepunkte gemäß Artikel 6 auf der Grundlage des Zugangs Dritter und enthält sich jeder Diskriminierung von Netznutzern oder Kategorien von Netznutzern, insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen.

Die Regulierungsbehörden können Leitlinien oder Auftragsvergabeklauseln ausarbeiten, um den Verteilernetzbetreibern dabei zu helfen, für ein faires Ausschreibungsverfahren zu sorgen.

(4) Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllt haben, führen sie oder ihre benannten zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen oder mindestens alle fünf Jahre eine öffentliche Konsultation durch, um das mögliche Interesse anderer Beteiligter an Eigentum, Entwicklung, Betrieb oder Verwaltung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge erneut zu prüfen. Deutet die öffentliche Konsultation darauf hin, dass Dritte in der Lage sind, Eigentümer solcher Ladepunkte zu sein oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die darauf gerichteten Tätigkeiten der Verteilernetzbetreiber vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Absatz 3 Buchstabe a schrittweise eingestellt werden. Als Teil der Bedingungen für dieses Verfahren können die Regulierungsbehörden es den Verteilernetzbetreibern gestatten, sich den Restwert ihrer Investitionen in die Ladeinfrastruktur wieder erstatten zu lassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1).

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