Artikel 35 RL 2019/944/EU

Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

(1) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, das Eigentum an Vermögenswerten des Verteilernetzbetreibers von dem vertikal integrierten Unternehmen zu trennen.

(2) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 in seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Hierzu gelten die folgenden Mindestkriterien:

a)
Die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen dürfen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -versorgung zuständig sind.
b)
Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit sichergestellt ist.
c)
Der Verteilernetzbetreiber hat über Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen unabhängig sind. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen, verfügen. Das sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Zusammenhang mit der — mit Artikel 59 Absatz 7 indirekt geregelten — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Das ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und allgemeine Grenzwerte für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Hierdurch ist es dem Mutterunternehmen jedoch nicht gestattet, Weisungen zum laufenden Betrieb oder einzelnen Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen.
d)
Der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zur Unterbindung diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und er stellt sicher, dass die Einhaltung dieses Programms angemessen überwacht wird. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter haben, damit dieses Ziel verwirklicht wird. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle — der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers — legt der in Artikel 57 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.

(3) Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen überwacht werden, damit er die vertikale Integrierung nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs ausnutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung der Sonderidentität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden oder kleine, isolierte Netze beliefern.

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