Artikel 43 RL 2019/944/EU
Eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass
- a)
- jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert,
- b)
-
nicht dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind),
- i)
- direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz auszuüben, noch
- ii)
- direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben,
- c)
- nicht dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, noch Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben, und
- d)
- nicht eine Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
- a)
- die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,
- b)
- die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen oder
- c)
- das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt” auch ein „Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung und Versorgung wahrnimmt” im Sinne der Richtlinie 2009/73/EG und schließen die Begriffe „Übertragungsnetzbetreiber” und „Übertragungsnetz” auch „Fernleitungsnetzbetreiber” und „Fernleitungsnetz” im Sinne derselben Richtlinie ein.
(4) Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betroffenen Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß Artikel 44 als unabhängiger Netzbetreiber oder als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber für die Zwecke des Abschnitts 3 zugelassen.
(5) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder über ein Übertragungsnetz und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person bzw. dieselben Personen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die in Artikel 41 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, weitergegeben werden noch dessen Personal an Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, transferiert wird.
(7) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.
In diesem Fall muss der betroffene Mitgliedstaat entweder
- a)
- einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 44 benennen oder
- b)
- Abschnitt 3 einhalten.
(8) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehörte und Regelungen bestanden, mit denen eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers als nach Abschnitt 3 sichergestellt wird, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.
(9) Bevor ein Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels zugelassen und benannt wird, ist es nach den Verfahren des Artikels 52 Absätze 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2019/943 zu zertifizieren, wobei die Kommission überprüft, ob mit den bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers als nach Abschnitt 3 dieses Kapitels sichergestellt wird.
(10) Vertikal integrierte Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind, können in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zur Einhaltung des Absatzes 1 zu unternehmen.
(11) Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, können in einem Mitgliedstaat, der Absatz 1 anwendet, unter keinen Umständen direkt oder indirekt die Kontrolle über einen entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber übernehmen oder Rechte an diesem Übertragungsnetzbetreiber ausüben.
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