Artikel 48 RL 2019/944/EU
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Übertragungsnetzbetreibers
(1) Entscheidungen, die Ernennungen, Wiederernennungen, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung für Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden von dem gemäß Artikel 49 ernannten Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen.
(2) Die Namen der Personen, die vom Aufsichtsorgan als Personen der obersten Unternehmensleitung bzw. als Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers ernannt oder wiederernannt werden, die Regelungen über Funktion, Laufzeit und Beendigung der Anstellung dieser Personen und die Gründe für vorgeschlagene Entscheidungen zur Vertragsbeendigung sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Entscheidungen werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt.
Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen erheben,
- a)
- wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der Unternehmensleitung bzw. eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane bestehen oder
- b)
- wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen.
(3) Es dürfen in den letzten drei Jahren vor der Ernennung von Führungskräften bzw. Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers, die diesem Absatz unterliegen, bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten werden.
(4) Die Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(5) Die Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten; ausgenommen hiervon sind Beteiligungen am und Zuwendungen vom Übertragungsnetzbetreiber. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Unternehmens, soweit sie nicht den Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.
(6) Im Fall von Beschwerden von Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers gegen eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist die wirksame Einlegung von Rechtsmitteln bei der Regulierungsbehörde zu gewährleisten.
(7) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Übertragungsnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Übertragungsnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.
(8) Absatz 3 gilt für die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers.
Die Angehörigen der Unternehmensleitung bzw. Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers, für die Absatz 3 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes und Absätze 4 bis 7 finden Anwendung auf alle Personen, die der obersten Unternehmensleitung angehören, sowie auf die ihnen unmittelbar unterstellten Personen, die mit dem Betrieb, der Wartung oder dem Ausbau des Netzes befasst sind.
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