Artikel 71 RL 2019/944/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 5, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben j und l, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 2 bis 12, Artikel 11 bis 24, 26, 28 und 29, 31 bis 34 und 36, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 und 42, Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 51, 54, 57 bis 59, 61 bis 63 und Artikel 70 Nummern 1 bis 3, 5 b und 6 und den Anhängen I und II spätestens am 31. Dezember 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Die Mitgliedstaaten setzen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um

a)
Artikel 70 Nummer 5 Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2019,
b)
Artikel 70 Nummer 4 bis zum 25. Oktober 2020

nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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