Artikel 10 RL 2019/997/EU
Herstellung der EU-Rückkehrausweise
(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine für die Herstellung der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken zuständige Stelle. Dieselbe Stelle kann von mehreren oder allen Mitgliedstaaten benannt werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Stelle mit, die seine einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken herstellt. Wechselt ein Mitgliedstaat die benannte Stelle, so setzt er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
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