Artikel 9 RL 2019/997/EU

Zusätzliche technische Spezifikationen

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit zusätzlichen technischen Spezifikationen für EU-Rückkehrausweise, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
Gestaltung, Format und Farben der einheitlichen EU-Rückkehrausweisformulare und -marken;
b)
Anforderungen an das Material und die Drucktechniken für das einheitliche EU-Rückkehrausweisformular;
c)
Sicherheitsmerkmale und -anforderungen, einschließlich verbesserter Standards zum Schutz vor Fälschung, Nachahmung und Verfälschung;
d)
sonstige Vorschriften für das Ausfüllen und die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Es kann beschlossen werden, dass die zusätzlichen technischen Spezifikationen nach Absatz 1 geheim sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Falle werden sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der EU-Rückkehrausweise bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

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