Artikel 8 RL 2019/997/EU
Einheitliches Format für EU-Rückkehrausweise
(1) Die EU-Rückkehrausweise bestehen aus einem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular und einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke. Dieses Formular und diese Marke müssen den Spezifikationen entsprechen, die in den Anhängen I und II und den zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 festgelegt sind.
(2) Auf der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke sind die in Anhang II genannten Eintragungsfelder und der maschinenlesbare Bereich nach Maßgabe des ICAO-Dokuments 9303 auszufüllen.
(3) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie, insbesondere um die Ausübung des Rechts auf konsularischen Schutz auf der Grundlage eines modernen und sicheren EU-Rückkehrausweisformats zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II sowie der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Verweise auf die von der ICAO festgelegten Standards zu erlassen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
(4) In dem in Anhang II Nummer 9 genannten Eintragungsfeld „Anmerkungen” der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke können die Mitgliedstaaten etwaige erforderliche besondere Angaben für ihr Land hinzufügen. Diese besonderen Angaben dürfen sich nicht mit den Angaben in den in Anhang II genannten Eintragungsfeldern überschneiden.
(5) Alle Angaben, einschließlich des Gesichtsbilds, sind auf die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke aufzudrucken. Auf einer bereits bedruckten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.
Ausnahmsweise ist es bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt zulässig, einheitliche EU-Rückkehrausweismarken handschriftlich auszufüllen und ein Lichtbild auf dem Ausweis anzubringen. In diesen Fällen muss das Lichtbild zusätzlich gegen einen Lichtbildaustausch geschützt sein. Auf einer handschriftlich ausgefüllten einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.
(6) Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke vor deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so wird die einheitliche EU-Rückkehrausweismarke ungültig gemacht und vernichtet. Wird auf einer einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke nach deren Anbringen auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular ein Irrtum festgestellt, so werden sowohl die Marke als auch das Formular ungültig gemacht und vernichtet, und es wird eine neue einheitliche EU-Rückkehrausweismarke erstellt.
(7) Die gedruckte einheitliche EU-Rückkehrausweismarke mit den ausgefüllten Eintragungsfeldern wird gemäß den Angaben in Anhang I auf dem einheitlichen EU-Rückkehrausweisformular angebracht.
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine diebstahlsichere Aufbewahrung der Vordrucke für einheitliche EU-Rückkehrausweisformulare und -marken.
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