Artikel 7 RL 2019/997/EU

Optionale Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises

(1) Falls der Reisepass oder das Reisedokument des Antragstellers verloren gegangen, gestohlen oder vernichtet worden ist oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, kann ein Mitgliedstaat folgenden Personen EU-Rückkehrausweise ausstellen:

a)
eigenen Staatsangehörigen;
b)
nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einschließlich der in Artikel 355 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV genannten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete vertretenen Unionsbürgern;
c)
Bürgern eines anderen Mitgliedstaats, der in dem Land vertreten ist, in dem sie einen EU-Rückkehrausweis beantragen, sofern entsprechende Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehen;
d)
unbeschadet der geltenden Voraussetzungen für die Visumbeantragung, nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienangehörigen, die in einem Drittland nicht vertretene Unionsbürger oder Unionsbürger gemäß den Buchstaben a, b oder c begleiten, sofern diese Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben;
e)
sonstigen Personen, denen dieser Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht Schutz gewähren muss und die in einem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.

(2) Wenn ein Mitgliedstaat einen EU-Rückkehrausweis

a)
nach Absatz 1 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, gemäß Artikel 4 konsultiert werden;
b)
nach Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels ausstellt, müssen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls der Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, gemäß Artikel 4 konsultiert werden. Abweichend von Artikel 4 Absatz 6 wird kein EU-Rückkehrausweis ausgestellt, ohne zuvor den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der begleitete Unionsbürger besitzt, und erforderlichenfalls den Mitgliedstaat, in dem das Familienmitglied seinen Aufenthalt hat, zu konsultieren;
c)
nach Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels ausstellt, muss der Mitgliedstaat, der nach Völkerrecht oder nach nationalem Recht verpflichtet ist, dem Antragsteller Schutz zu gewähren, und der das auf dem EU-Rückkehrausweis angegebene Zielland sein muss, gemäß Artikel 4 konsultiert werden.

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