Artikel 18 RL 2019/997/EU

Aufhebung

(1) Der Beschluss 96/409/GASP wird mit Wirkung ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß dem Beschluss 96/409/GASP erstellten Rückkehrausweisformulare innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist ungültig gemacht und vernichtet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.