Artikel 19 RL 2019/997/EU

Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von 24 Monaten nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab 36 Monate nach Annahme der zusätzlichen technischen Spezifikationen gemäß Artikel 9 an.

Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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