Artikel 1 RL 2020/1151/EU

Die Richtlinie 92/83/EWG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Alle Zutaten von Bier, einschließlich der nach Abschluss der Gärung hinzugefügten Zutaten, werden bei der Messung der Grad Plato berücksichtigt.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen Mitgliedstaaten, die am 29. Juli 2020 die nach der Gärung hinzugefügten Zutaten von Bier bei der Messung der Grad Plato nicht berücksichtigen, dies auch bis zum 31. Dezember 2030 nicht tun.

2.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten können ermäßigte Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, auf Bier mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 3,5 % vol. anwenden.

3.
In Artikel 8 Nummer 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

(2)
der Begriff „Schaumwein” alle Erzeugnisse der KN-Codes 220410, 22042106, 22042107, 22042108, 22042109, 22042910 und 2205, die.

4.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Wein, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern hergestellt wird, ermäßigte Verbrauchsteuersätze innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die durchschnittlich mehr als 1000 hl oder, im Falle der Republik Malta, durchschnittlich mehr als 20000 hl Wein pro Jahr herstellen;

die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(2) Zum Zwecke der Anwendung der ermäßigten Steuersätze gilt als „kleiner unabhängiger Weinerzeuger” ein Weinerzeuger, der rechtlich und wirtschaftlich von anderen Weinerzeugern unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich von denen anderer Weinerzeuger getrennt sind, und kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Weinerzeuger zusammenarbeiten und ihr gemeinsamer Jahresausstoß 1000 hl bzw. 20000 hl nicht übersteigt, können diese Weinerzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Weinerzeuger behandelt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen gegebenenfalls festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für Wein gelten, der von kleinen unabhängigen Weinerzeugern in anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert wird. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus einem anderen Mitgliedstaat in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als die ihnen genau entsprechenden innerstaatlichen Lieferungen.

5.
In Artikel 12 Nummer 2 erhält der einleitende Wortlaut folgende Fassung:

2.
der Begriff „andere schäumende gegorene Getränke” alle Erzeugnisse der KN-Codes 22060031 und 22060039 sowie die nicht in Artikel 8 genannten Erzeugnisse der KN-Codes 220410, 22042106, 22042107, 22042108, 22042109, 22042910 und 2205, die.

6.
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 13a wenden die Mitgliedstaaten auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere nicht schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Entsprechend wenden sie auf alle Erzeugnisse, die der Verbrauchsteuer auf andere schäumende gegorene Getränke unterliegen, denselben Verbrauchsteuersatz an. Sie können auf andere nicht schäumende gegorene Getränke und andere schäumende gegorene Getränke denselben Verbrauchsteuersatz anwenden.

7.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 13a

(1) Die Mitgliedstaaten können auf andere gegorene Getränke, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die insgesamt mehr als 15000 hl dieser Getränke pro Jahr herstellen;

die ermäßigten Steuersätze dürfen den normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für andere gegorene Getränke um nicht mehr als 50 % unterschreiten.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels müssen andere gegorene Getränke aus der Gärung von Obst, Beeren, Gemüse oder einer Lösung von Honig in Wasser oder aus der Gärung von frischem oder konzentriertem Saft daraus gewonnen werden. Die Mitgliedstaaten untersagen die Zugabe von anderem Alkohol oder eines anderen alkoholischen Getränks zur Herstellung anderer gegorener Getränke. Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Zugabe von Alkohol, der zur Verdünnung oder Auflösung von Aromastoffen verwendet wird, in der unbedingt erforderlichen Dosierung nicht als Zugabe von Alkohol zur Herstellung anderer gegorener Getränke, sofern sich der Alkoholgehalt um nicht mehr als 1,2 % vol. erhöht. Die Zugabe dieser Aromastoffe darf den Charakter des ursprünglichen Produkts nicht wesentlich verändern.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von anderen gegorenen Getränken beschränken.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „kleiner unabhängiger Erzeuger” einen von anderen Erzeugern von anderen gegorenen Getränken rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von anderen gegorenen Getränken, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 15000 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Steuersätze unterschiedslos auch für andere gegorene Getränke gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.

8.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15

Für die Anwendung der Richtlinie 92/84/EWG und der Richtlinie 2008/118/EG(*) des Rates gelten Bezugnahmen auf „Wein” gleichermaßen für die in diesem Abschnitt definierten anderen gegorenen Getränke.

9.
Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) einen einheitlichen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden.

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18a

(1) Die Mitgliedstaaten können auf Zwischenerzeugnisse, die von kleinen unabhängigen Erzeugern hergestellt werden, ermäßigte Steuersätze, die je nach Jahresausstoß der betreffenden Erzeuger gestaffelt werden können, innerhalb der folgenden Grenzen anwenden:

Die ermäßigten Steuersätze gelten nicht für Unternehmen, die insgesamt mehr als 250 hl dieser Getränke pro Jahr herstellen;

die ermäßigten Steuersätze, die den Mindestsatz unterschreiten können, dürfen nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Satz für Zwischenerzeugnisse liegen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieses Artikels auf bestimmte Arten von Zwischenerzeugnissen beschränken.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „kleiner unabhängiger Erzeuger” einen von anderen Erzeugern von Zwischenerzeugnissen rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Erzeuger von Zwischenerzeugnissen, der Betriebsräume nutzt, die räumlich von denen anderer Erzeuger getrennt sind, und der kein Lizenznehmer ist. Sofern zwei oder mehrere kleine Erzeuger zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 250 hl nicht übersteigt, können diese Erzeuger jedoch als ein einziger kleiner unabhängiger Erzeuger behandelt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von ihnen festgelegten ermäßigten Sätze unterschiedslos auch für andere Zwischenerzeugnisse gelten, die von kleinen unabhängigen Erzeugern in andern Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet geliefert werden. Insbesondere tragen sie dafür Sorge, dass einzelne Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten in keinem Fall steuerlich höher belastet werden als genau entsprechende innerstaatliche Lieferungen.

11.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Republik Bulgarien kann einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbaubetrieben geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbaubetriebs begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind. Sobald die Republik Bulgarien diese Option wahrnimmt, darf sie Absatz 8 dieses Artikels nicht mehr anwenden.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(6a) Die Tschechische Republik und die Republik Polen können einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz von nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes für Ethylalkohol auf Ethylalkohol aus Brennereien von Obstanbaubetrieben anwenden, die jährlich über 10 Hektoliter Ethylalkohol aus von Haushalten der Obstanbauer geliefertem Obst herstellen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wird auf 30 l Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbauers begrenzt, die ausschließlich für deren Eigenverbrauch bestimmt sind.

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(8) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der von ihnen zur einfachen Anwendung dieses Absatzes festgelegten Bedingungen Ethylalkohol von der Verbrauchsteuer befreien oder ermäßigte Verbrauchsteuersätze darauf anwenden, der von einer Privatperson, deren Familienangehörigen oder Gästen verbraucht wird, unter der Voraussetzung, dass dabei kein Verkauf stattfindet, und wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Er wurde von dieser Privatperson — unter Verwendung eines einfachen kleinen Brenngeräts, das bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert ist — aus eigenem Obst hergestellt, das von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde,

und/oder

b)
er wurde für diese Privatperson von einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Brennerei aus Obst hergestellt, das von dieser Privatperson auf einem Grundstück, für das sie zur Fruchtziehung berechtigt ist, angebaut wurde,

Die Mitgliedstaaten begrenzen die Anwendung der Befreiung bzw. der ermäßigten Steuersätze auf höchstens 50 Liter Obstbrand jährlich pro Haushalt eines Obstanbauers.

Mitgliedstaaten, die eine solche Verbrauchsteuerbefreiung oder solche ermäßigte Verbrauchsteuersätze anwenden, müssen

a)
Bedingungen zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen,
b)
über angemessene Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen und des grenzüberschreitenden Verkaufs verfügen und
c)
Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß diesem Artikel erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, erlassen und alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Bestimmungen nicht zusätzlich zu den Bestimmungen der Absätze 6, 6a oder 7 an.

12.
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23

(1) Die Französische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten, jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Rum im Sinne von Nummer 1 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) aus Zuckerrohr, das am Herstellungsort nach Nummer 13 des Anhangs I der genannten Verordnung geerntet wurde, mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen außer Ethylalkohol und Methanol von mindestens 225 g/hl r. A. und einem tatsächlichen Alkoholgehalt von mindestens 40 % vol., anwenden.

(2) Die Hellenische Republik kann einen ermäßigten Steuersatz, der den Mindestsatz unterschreiten,

a)
jedoch nicht um mehr als 50 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei farblosem destilliertem Anis im Sinne der Nummer 29 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, mit einem Zuckergehalt von höchstens 50 g/l, dessen Fertigerzeugnis mindestens den in der genannten Bestimmung angegebenen Gehalt an Alkohol aufweist, der durch Destillation in herkömmlichen, ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 1000 l aromatisiert wurde, und bei Tresterbrand im Sinne der Nummer 6 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, der in herkömmlichen Destillierapparaten destilliert wurde, anwenden;
b)
jedoch nicht um mehr als 85 % unter dem normalen nationalen Verbrauchsteuersatz für Ethylalkohol liegen darf, bei Ethylalkohol aus Obst aus dem Haushalt des Erzeugers, der in einfachen herkömmlichen ganz aus Kupfer bestehenden Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 130 l oder in herkömmlichen irdenen Destillierapparaten mit einer Kapazität von bis zu 40 l destilliert wurde, die in beiden Fällen höchstens acht Tage im Jahr im Betrieb sind und in denen höchstens fünf Hektoliter reiner Alkohol im Jahr hergestellt wird, anwenden.

13.
In Abschnitt VI wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 23a

(1) Vorbehaltlich der von ihnen festgelegten Bedingungen zur Sicherstellung der einfachen Anwendung der Artikel 4, 9a, 13a, 18a und 22 Absatz 1, 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten den kleinen unabhängigen Erzeugern mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet auf Antrag eine jährliche Bescheinigung aus, aus der hervorgeht, welchen Jahresausstoß gemäß dieser jeweiligen Artikel sie insgesamt haben und dass die kleinen unabhängigen Erzeuger die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien erfüllen, wie jeweils anwendbar. Das Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG enthält einen Verweis auf die in diesem Absatz genannte Bescheinigung.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen den kleinen unabhängigen Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, selbst eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 9a Absatz 2, Artikel 13a Absatz 4, Artikel 18a Absatz 3 bzw. Artikel 22 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen und welchen Jahresausstoß sie gemäß diesen Artikeln wie jeweils anwendbar insgesamt haben.

(3) Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen erkennen die Mitgliedstaaten unter den von ihnen zur korrekten und einfachen Anwendung dieses Artikels und zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festgelegten Bedingungen Bescheinigungen an, die den Erzeugern gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 1, Artikel 13a Absatz 1, Artikel 18a Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurden.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)
die Form der Bescheinigung gemäß Absatz 1;
b)
die Form der Bezugnahme auf diese Bescheinigung in dem Verwaltungsdokument für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG, und
c)
die Bestimmungen für das Ausfüllen des Verwaltungsdokuments für die Beförderung von Waren gemäß Kapitel IV oder V der Richtlinie 2008/118/EG im Fall der Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

14.
Artikel 26 erhält folgende Fassung:

Artikel 26

In dieser Richtlinie enthaltene Verweise auf KN-Codes sind als Verweise auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602(****) der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(*****) zu verstehen.

15.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften des Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, in dem er in den freien Verkehr überführt worden ist, wenn die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 in schriftlicher Form ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel V der Richtlinie 2008/118/EG an;

b)
im Rahmen des Prozesses zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, vorausgesetzt, dass der Alkohol nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats für die jeweilige Verwendung denaturiert worden ist.

Diese Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn der denaturierte Alkohol

in das nicht für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnis eingearbeitet wurde

oder

für die Instandhaltung und Reinigung der für diesen besonderen Herstellungsprozess verwendeten Produktionsanlagen verwendet wird.

Die Mitgliedstaaten wenden Kapitel IV der Richtlinie 2008/118/EG auf Beförderungen von denaturiertem Alkohol an, der noch nicht in ein nicht für den menschlichen Genuss bestimmtes Erzeugnis eingearbeitet wurde;

ii)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
zur Verwendung bei der Herstellung von Arzneimitteln gemäß den Richtlinien 2001/82/EG(******) und 2001/83/EG(*******) des Europäischen Parlaments und des Rates.

b)
In Absatz 2 wird der folgende Buchstabe angefügt:

f)
bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(********), die Ethylalkohol enthalten, verwendet werden, wenn die Packung des in den freien Verkehr überführten Nahrungsergänzungsmittels 0,15 Liter nicht übersteigt und die Nahrungsergänzungsmittel gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie in Verkehr gebracht werden.

c)
Absätze 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(3) Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorschriften für die vollständige Denaturierung von Alkohol ändern will, meldet diese neuen Vorschriften der Kommission schriftlich, zusammen mit allen relevanten Informationen zu den Denaturierungsmitteln, die er zu verwenden beabsichtigt.

Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und gibt genau an, welche Informationen sie benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemäß Absatz 3 dieses Artikels gemeldeten Vorschriften genehmigt oder abgelehnt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein gemäß Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels befreites Erzeugnis zu Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch führt, so kann er die Befreiung versagen oder die bereits gewährte Befreiung wieder entziehen. Der Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich schriftlich diese Versagung bzw. diesen Entzug, zusammen mit allen relevanten Informationen zur Steuerflucht, zur Steuerhinterziehung bzw. zum Missbrauch. Hält die Kommission die ihr vorliegenden Informationen für nicht ausreichend, so nimmt sie innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Informationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat Kontakt auf und teilt ihm mit, welche weiteren Informationen sie benötigt. Liegen der Kommission alle Informationen vor, die sie für erforderlich erachtet, leitet sie die Meldung innerhalb eines Monats an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine endgültige Entscheidung wird nach dem Prüfverfahren, auf das in Artikel 28a Absatz 2 Bezug genommen wird, spätestens vier Monate nach Weiterleitung der Meldung an die anderen Mitgliedstaaten getroffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, eine solche Entscheidung rückwirkend anzuwenden.

16.
Artikel 28 wird gestrichen.
17.
In Abschnitt VIII werden folgende Artikel eingefügt:

Artikel 28a

(1) Die Kommission wird vom Verbrauchsteuerausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 28b

Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens bis zum 31. Dezember 2024 vorgelegt.

Der Bericht dient insbesondere dazu,

a)
die Anwendung und die Auswirkungen der nationalen Bestimmungen, die gemäß den Artikeln 5 und Artikel 9a, Artikel 22 Absatz 8, Artikel 23a und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe f erlassen und angewandt werden, zu bewerten;
b)
relevanten Hinweisen darauf, dass die gemäß diesen Artikeln erlassenen und angewandten Bestimmungen Auswirkungen haben wie negative grenzüberschreitende Wirkungen, Zunahme von Betrug sowie Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und auf die öffentliche Gesundheit, Rechnung zu tragen, und
c)
Folgendes zu bewerten, falls Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden:

die von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch und

die von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung der Kontrolle von Produktion und Verbrauch und der Vermeidung grenzüberschreitender Auswirkungen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die Informationen, die erforderlich sind, um den Bericht zu erstellen.

Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 22 Absatz 8 erlassene nationale Vorschriften anwenden, stellen der Kommission spätestens drei Monate nach dem ersten Jahr der Anwendung dieser Vorschriften sämtliche Informationen zur Verfügung, die für die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels erforderlich sind.

Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(***)

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(****)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1).

(*****)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(******)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(*******)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(********)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

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